Der Bundestag hat am 02.07.2009 die lange angekündigte Reform des Erb-
und Verjährungsrechtes verabschiedet. Wesentliche Ziele der Reform
waren
Das Gesetz tritt zum 01.01.2010 in Kraft und gilt für alle Erbfälle ab diesem Zeitpunkt.
Ob und wie die Ziele umgesetzt wurden, was verbirgt sich im Einzelnen
hinter der Reform und was sollen Betroffene jetzt schon beachten?
Grundsätzlich erhält jede in der Versorgungsschleife zum Erblasser stehende Person (Ehegatte, Abkömmlinge, eventuell Eltern) zumindest immer ihren Pflichtteil. Der Pflichtteil kann unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen entzogen werden. Pflichtteilsentziehung ist gegenüber den Personen möglich, die sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht haben. Bislang war der Entzug des Pflichtteils nur möglich, wenn die Verfehlung den Erblasser selbst, den Ehegatten des Erblassers (von dem auch der Pflichtteilsberechtigte abstammt) und die leiblichen Kindern des Erblassers betraf.
Verfehlungen gegenüber der Stiefmutter oder Stiefgeschwistern waren also privilegiert. Der geschützte Personenkreis wird nun erweitert und das bisherige Stiefkinderprivileg aufgegeben. Dieser Pflichtteilsentziehungsgrund wird erweitert auf den neuen Ehepartner, den Lebenspartner und Stiefgeschwister.
Weiterhin konnte bislang der Pflichtteil bei einem "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel" des Angehörigen entzogen werden. Dieser Entzugsgrund wurde als Altertümelei ersetzt durch die Möglichkeit des Entzugs des Pflichtteils, sofern der Angehörige rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird. Zusätzlich ist aber erforderlich, dass es für den Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Im Auge hat man hier den insbesondere den Kinderschänder, dessen Aktionsradius nicht noch mit einem Pflichtteil aus einem Nachlass erweitert werden soll.
Zu den bisherigen Pflichtteilsentziehungsgründen in § 2333 BGB vor der
Erbrechtsreform
Grundsätzlich ist zu den bisherigen Pflichtteilsentziehungsgründen zu
bemerken, dass diese auch heute noch nur in Ausnahmefällen, wenn nämlich das
familiäre Näheverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem nicht
nur nachhaltig gestört ist, sondern grob verletzt wurde, ein Ausschluss der
vermögensmäßigen Mindestteilhabe des Pflichtteilsberechtigten zugelassen ist[1].
Das Recht zur Pflichtteilsentziehung wird als unverzichtbares Gestaltungsrecht
angesehen, das seine Rechtfertigung in einem gewissen "Verwirkungs- oder
Strafgedanken" findet.[2]
Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass er keinen Automatismus möchte,
sondern eine Bestätigung der Zerstörung der persönlichen Nähebeziehung durch
den Erblasser fordert[3].
Der BGH[4] betont in diesem Zusammenhang aber auch den
"Erziehungszweck": Der Erblasser soll durch die Möglichkeit der
Pflichtteilsentziehung die Chance erhalten, den Pflichtteilsberechtigten "zur
Umkehr" zu bewegen. Die Gründe, die eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen
können (§§ 2333 ff. BGB) zählt das Gesetz abschließend auf. Eine entsprechende
oder analoge Anwendung auf ähnliche Fälle ist ausgeschlossen.[5]
Stärkere Ausdifferenzierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Heute sind die Grundlagen und Ursachen der Pflichtteilsentziehungs- und
Erbunwürdigkeitsgründe stärker ausdifferenziert. So wird heute deutlich, dass
sich die Gründe im Spannungsfeld zwischen Pflichtteilsrecht und Testierfreiheit
bewegen. Dies erfordert immer eine Abwägung der dahinter stehenden Grundrechte.
Mayer spricht in diesem Zusammenhang vom Erfordernis der Herstellung einer
praktischen Konkordanz zwischen Testierfreiheit (Art. 2 GG und Art.14 GG die
Testierfreiheit/Eigentumsgarantie) und Pflichtteilsrecht (Art. 6 GG Familie)[6].
Bei der Auslegung und Anwendung des Erbrechts sind also die Grundrechte zu
beachten. Auch bei Angriffen von Personen, die nicht schuldhaft im
strafrechtlichen Sinne handeln können, wie etwa Kinder oder psychisch Kranke,
kann es daher künftig zu einem Verlust des Pflichtteilsrechts kommen. Das
BVerfG hat im Zusammenhang mit der Frage ob bei grundsätzlich strafbaren
Handlungen zum Nachteil des Erblassers, wenn die Taten im Zustand der (z.B.
krankheitsbedingten) Schuldunfähigkeit begangen werden, überhaupt die
Pflichtteilsentziehung möglich ist, umfassend Stellung bezogen. Zugrunde lag
bezogen auf das Aktenzeichen 1 BvR 1644/00 ein besonders tragischer
Sachverhalt: Die Erblasserin wurde Opfer des Sohnes. Das Untergericht war von
einer nicht wirksamen Pflichtteilentziehung ausgegangen, da der Sohn die Tat in
schuldunfähigem Zustand begangen hatte[7].
Die Erblasserin hatte zwei Söhne. Sie hatte einen der Söhne im Jahre
1982 in einem privatschriftlichen Testament zu ihrem Alleinerben eingesetzt und
lebte zum Zeitpunkt ihres Todes gemeinsam mit dem anderen Sohn, der an einer
schizophrenen Psychose litt, in einem Haus. In den letzten Jahren vor dem
gewaltsamen Tod der Erblasserin, lebte der psychotische Sohn zurückgezogen in
einem Zimmer im Keller des Hauses der Erblasserin. In dieser Zeit kam es
bereits wiederholt zu schweren tätlichen Angriffen des Sohnes gegen die
Erblasserin. Nachdem er die Erblasserin am 13. Januar 1994 erneut massiv
angegriffen hatte, errichtete diese am 20. Januar 1994 ein weiteres Testament.
Darin bestätigte sie die Erbeinsetzung des gesunden Sohnes und verfügte
zusätzlich: "Meinen gewalttätigen Sohn enterbe ich, weil er mich
nachweislich oft misshandelt (Faustschläge auf den Kopf) und dadurch meinen
eventuellen plötzlichen Tod in Kauf nimmt." Am 18. Februar 1994 erschlug
der psychotische Sohn die Erblasserin aus Angst vor und aus Wut wegen seiner
bevorstehenden Einweisung in das Landeskrankenhaus, zerstückelte die Leiche und
versteckte die Leichenteile im Wald. Das über den psychotischen Sohn eingeholte
Sachverständigengutachten ergab, dass er zwar das Unrecht seiner Tat einsehen
konnte, er jedoch zur Tatzeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung und damit
einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage gewesen war, nach dieser
Einsicht zu handeln und damit schuldunfähig war. Der psychotische Sohn
verlangte von dem, als Alleinerben eingesetzten Bruder, seinen Pflichtteil.
Nachdem die Vorgerichte den Pflichtteil zugesprochen hatten, entschied das
BVerfG, dass dies im Lichte der Grundrechte, insbesondere dem Recht der
Testierfreiheit, schlichtweg unerträglich sei. Hier ist es nicht zumutbar dem
psychotischen Sohn den Pflichtteil zu gewähren, zumal er mit Wissen und Wollen
nach dem Leben der Erblasserin trachtete.
Gerade in diesem Fall zeigt sich, dass Enterbungsgründe in einem derartigen
Krisenfall sogar der Korrektur und Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bedurften.
Von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB neue Fassung nach der Erbrechtsreform 2009 sind nun auch ausdrücklich Taten erfasst, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden. Dies wohl eingedenk dieses Verfahrens vor dem BverfG im Jahre 2005.
Das bedeutet deutlich weniger Geld für Enterbte, auch wenn sie schuldunfähig sind!
Das Pflichtteilsrecht
muss bleiben! Daran ändert auch das neue Erbrecht nichts!
Bereits die 1. Kommission zur Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuches
für das Deutsche Reich beschloss im Jahre 1875 einstimmig, grundsätzlich das
Pflichtteilsrecht anzuerkennen und den Kindern des Erblassers ein
Pflichtteilsrecht zu gewähren. Maßgebend für diese Entscheidung war vor allem,
dass der Gedanke einer Beschränkung des Erblassers durch ein Pflichtteils- oder
Noterbrecht fast zu allen Zeiten und bei allen Völkern vorhanden gewesen sei.
Bei den Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch ging man davon aus, dass eine
Rechtspflicht des Erblassers bestehe, die ihm gewährte Testierfreiheit nicht zu
missbrauchen. Die Pflichtteilsberechtigung der Kinder wurde als Kehrseite
dieser Rechtspflicht angesehen[8].
Gleichzeitig war auch die Möglichkeit der Entziehung einer Mindestbeteiligung
der Kinder des Erblassers am Nachlass, im Falle einer schweren Verfehlung
gegenüber dem Erblasser in den meisten der im Deutschen Reich vor dem
In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches geltenden Rechtsordnungen
anerkannt und wurde im Rahmen der Beratungen zur Schaffung eines Bürgerlichen
Gesetzbuches für das Deutsche Reich aufgegriffen[9].
Das in Deutschland geltende Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers
entspricht im Grundsatz denjenigen Erbrechtsordnungen anderer europäischer
Staaten, die ebenfalls vom römischen Recht beeinflusst sind. Auch diese sehen
ein - im Einzelnen jeweils unterschiedlich ausgestaltetes - bedarfsunabhängiges
Pflichtteils- oder Noterbrecht der Erblasserkinder vor[10].
Die strukturprägenden Merkmale der Nachlassteilhabe von Kindern sind Ausdruck
einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen
dem Erblasser und seinen Kindern besteht. Art. 6 Abs.1 GG schützt dieses
Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange
Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich
Verantwortung zu übernehmen.
Die mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/00 angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen beruhen allerdings auf einer Auslegung und
Anwendung des § 2333 Nr. 1 BGB, die der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts
der Testierfreiheit der Erblasserin aus Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG nicht
hinreichend Rechnung trägt.
Schon die Germanen zeigten mit dem Sprichwort: "Blutige Hand das
Erbe nicht nimmt", dass auch ihnen diese Brüche in der Solidarität nicht
fremd waren.
Wieder zeichnen sich Veränderungen am Horizont ab. Die Änderung und
Anpassung des Erbrechtes war schon seit Anfang 2007 geplant.
Das neue Erbrecht sieht auch Änderungen für die
Pflichtteilsentziehungsgründe vor[11].
§ 2333 wird wie folgt gefasst:
„§ 2333 Entziehung des Pflichtteils
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn
der Abkömmling1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen
Abkömmling oder einer dem Erblasser
ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens
gegen eine der in Nr.1 bezeichneten
Personen schuldig macht,3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende
Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr ohne Bewährung
rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar
ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des
Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich
schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird."(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder
Ehegattenpflichtteils."29. Die §§ 2334 und 2335 werden aufgehoben.
30. § 2336 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für eine Entziehung nach § 2333 Abs.1 Nr.4 muss zur Zeit der
Errichtung die Tat begangen sein und
der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden."b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Die Begründung zur Änderung der Vorschrift im Rahmen der
Erbrechtsreform
Die Entziehungsgründe in § 2333 BGB waren teilweise nicht mehr
zeitgemäß. Dies gilt insbesondere für den Entziehungsgrund „ehrloser und unsittlicher
Lebenswandel wider den Willen des Erblassers", § 2333 Nr.5 BGB. Dieser
Entziehungsgrund soll dem Schutz der heute kaum mehr bestimmbaren Familienehre
dienen. Lediglich Straftaten mit
ehrlosem Charakter eröffnen heute einen Anwendungsbereich für § 2333 Nr.5 BGB.
Darunter sollen etwa Menschenhandel, Sittlichkeitsdelikte, illegale
Arbeitnehmerüberlassung oder auch die Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung oder Volksverhetzung fallen.
Rechtsprechung zur Entziehung des Pflichtteils wegen Straftaten ist allerdings
kaum vorhanden. § 2333 Nr.5 BGB fehlt es somit insgesamt an praktischer
Relevanz[12]. Legt man aber einer Pflichtteilsentziehung heutige
Wertvorstellungen zugrunde, so zeigt sich eine Schieflage: Der Mord an einem
Kind ist kein ehrloser und unsittlicher Lebenswandel und kann keine
Pflichtteilsentziehung begründen. Gewerbsmäßiges Glücksspiel oder illegale
Arbeitnehmerüberlassung sind dagegen ein Pflichtteilsentziehungsgrund. Die Überarbeitung der Pflichtteilsentziehungsgründe
im Zuge der Erbrechtsreform war daher überfällig. Die Erbrechtsreform soll die
Vorschrift des § 2333 BGB an die nunmehr bestehenden gesellschaftlichen
Verhältnisse anpassen.
Eine Pflichtteilsentziehung ist künftig möglich
Die bisherige Differenzierung des Fehlverhaltens des Betroffenen wird
aufgegeben. Erfasst werden soll nun auch die körperliche Misshandlung der
Stiefmutter/Stiefvater und der Stiefgeschwister bzw. Pflegekinder im Haushalt.
Dadurch kommt es zu einer
maßvollen Erweiterung des Kreises der vom Fehlverhalten Betroffenen. Neben der traditionellen Kleinfamilie aus einem
Ehepaar mit gemeinsamen Kindern gibt es heute noch viele andere
Familienmodelle. (Patchworkfamilien) Familien, in denen neben gemeinsamen
Kindern der Eheleute auch Kinder aus anderen Beziehungen aufwachsen, und
Familien, in denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind weit
verbreitet. Im Jahr 2005 wuchsen im früheren Bundesgebiet 81 % der
minderjährigen Kinder bei einem Ehepaar, 14 % bei einem allein erziehenden
Elternteil und 5 % in einer nichtehelichen oder gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft auf. In den neuen Ländern lebten nur 62 % der minderjährigen
Kinder bei Ehepaaren (Mikrozensus 2005). Die Gesellschaft akzeptiert diese
alternativen Familienformen. Der Entwurf passt die Pflichtteilsentziehungsgründe an die gewandelten
familiären Strukturen an. Er will die Personen in den Schutzbereich des
Pflichtteilsentziehungsrechts einbeziehen, deren Verletzung den Erblasser in gleicher Weise wie ein Angriff gegen die
bereits jetzt einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmlinge trifft. Es
handelt sich hier etwa um Personen, die mit dem Erblasser in einer auf Dauer
angelegte Lebensgemeinschaft zusammen leben oder auf andere Weise mit ihm eng
verbunden sind, z. B. Stief- oder Pflegekinder. Insoweit erfolgt die Streichung der vorsätzlichen körperlichen
Misshandlung als Entziehungsgrund (§ 2333 Nr.2 BGB) mangels eigenständigen
Anwendungsbereichs[13].
Für den Erblasser kann ein schweres sozialwidriges Fehlverhalten des
Pflichtteilsberechtigten einen so schweren Verstoß gegen seine eigenen
Wertvorstellungen darstellen, dass es für ihn schlechthin unzumutbar ist, einen
Teil seines Vermögens als Pflichtteil dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassen
zu müssen, obwohl sich das Fehlverhalten nicht gegen den Erblasser, seine
Familie oder eine ihm ähnlich nahe stehende Personen richtet.
In Betracht für ein derartiges Fehlverhalten kommt insbesondere Mord
oder schwerer sexueller Missbrauch von Kindern. Auch in derartigen Fällen will
der Entwurf dem Erblasser künftig die Möglichkeit einräumen, dem Täter den Pflichtteil zu entziehen. Der Entwurf will den
in § 2333 Nr.5 BGB sanktionierten Verstoß gegen die „Familienehre" durch eine
zeitgemäße und die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils klar
definierende Fassung ersetzen. Die Alternative, die Pflichtteilsentziehung
durch eine allgemeine Billigkeitsklausel wie etwa in § 1579 Nr.7 BGB zu regeln,
wäre nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich, sondern führte auch zu einer
erheblichen Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten[14].
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sind aber bei der Ausnutzung des
gesetzlichen Gestaltungsspielraums für das Bundesverfassungsgericht tragende
Gesichtspunkte[15].
Daher knüpft der Entwurf an zwei einfach nachprüfbare Merkmale an: ein
objektives aus der Verantwortungssphäre des Pflichtteilsberechtigten (Straftat)
und ein subjektives auf Seiten des Erblassers (Unzumutbarkeit). Der Entwurf knüpft die Entziehung des Pflichtteils
zunächst an ein einfach feststellbares objektives Kriterium: Der
Pflichtteilsberechtigte muss wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden sein oder
werden[16]. Es ist auf die Sicht des Erblassers abzustellen
und es wird an seine Wertvorstellungen angeknüpft. Regelmäßig macht es für ihn
allenfalls einen geringen Unterschied, ob der Pflichtteilsberechtigte die Tat
im Zustand der Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit verübt hat. Ist der
pflichtteilsberechtigte Erbe wegen schweren sexuellen Missbrauches von Kindern
in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, weil er aufgrund seiner
Schuldunfähigkeit nicht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden
konnte, so kann die Überlassung des Pflichtteils an diesen Erben für den
Erblasser aufgrund seiner eigenen Wertvorstellungen unerträglich sein[17].
Deshalb soll dem Erblasser zusätzlich die Möglichkeit gegeben werden, den
Pflichtteil zu entziehen, wenn eine Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung nur deshalb
nicht möglich war, weil er schuldunfähig war und daher seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet
wurde.
Dieses Ergebnis ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 sachgerecht. Das
Bundesverfassungsgericht wollte die Entziehung des Pflichtteils nicht schon
allein deshalb ausgeschlossen wissen, weil dem Fehlverhalten des
pflichtteilsberechtigten Erben kein Verschulden im strafrechtlichen Sinne
zugrunde lag[18]. Das
Bundesverfassungsgericht hat bei seinen Anforderungen an die
Pflichtteilsentziehungsgründe vielmehr darauf abgestellt, ob das Fehlverhalten
so schwerwiegend ist, dass es für den Erblasser letztlich unzumutbar ist, „eine
seinem Willen widersprechende Nachlassteilhabe des Kindes hinzunehmen"[19].
Bislang war es so:
Soweit man wollte, dass sich ein späterer Pflichtteilsberechtigter eine einmal angenommene Schenkungen auf seinen späteren Pflichtteil anrechnen lassen sollte, musste man schon im Zeitpunkt der Schenkung vorausschauend denken und vor oder spätestens in diesem Augenblick der Schenkung bereits den Beschenkten auf die gewünschte Anrechnung hinweisen.
Aus Gründen der Beweisbarkeit gilt, immer alles möglichst schriftlich fixieren und sich quittieren lassen.
Bei der Übertragung von Immobilienvermögen wird die Anrechnungsbestimmung häufig von den Notaren einfach in die Entwürfe übernommen.
Problematisch sind größere Schenkungen in Form von Überweisungen und Bargeld. Hier denkt der Übergeber nicht an später. Erst wenn es an Nachfolgeregelungen geht kommt der Gedanke an Gleichverteilung unter den Abkömmlingen. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung war bislang nicht möglich.
Die Erbrechtsreform hatte im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, dass der Erblasser, durch Verfügung von Todes wegen nachträglich die Anrechnung oder Ausgleichung bereits vollzogener Zuwendungen anordnen könnte. Der erste Entwurf der Erbrechtsreform sah auch vor, dass der Erblasser eine bereits getroffene Anordnung ändern oder wieder aufheben können sollte.
Diese in der Erbrechtsreform von 2009 vorgesehen Änderungen wurden wieder gestrichen. Die Stärkung der Testierfreiheit trat dann doch hinter dem Vertrauensinteresse des einmal ohne Anrechnungsbestimmung Beschenkten zurück.
Insoweit verbleibt es auch nach dem neuen Erbrecht bei den altbekannten Regelungen. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist auch nach der Erbrechtsreform 2009 nicht möglich.
Denken Sie also standardmäßig daran auch Schenkungen die per Überweisung oder Bar getätigt werden entsprechend zu dokumentieren und gegebenenfalls mit einer Anrechnungsbestimmung zu versehen. Bei Überweisungen sollte die Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil zumindest im Betreff des Überweisungsformulars genannt werden.
Bleibt alles wie bisher - hier hat die Erbrechtsreform sich nicht niedergeschlagen.
Wenn der Erblasser vor oder bei der Zuwendung eine entsprechende Anrechungs- oder Ausgleichungsregelung versäumt hat und nun nachträglich noch etwas gestalten möchte, verbleibt die Möglichkeit eines „Vorausvermächtnis" zugunsten der bislang leer ausgegangen Erben. Also der Beschenkte bekommt nicht weniger, sondern die anderen Mehr. Problematisch nur, wenn man nichts mehr zum anders verteilen hat und bereits die größten Werte einseitig hergeschenkt hat.
Was bringt die Erbrechtsreform „Neues" zur Aufwertung der Pflegeleistungen durch Angehörige.
Groß war es zunächst angekündigt in der Pressemitteilung vom 30. Januar 2008:
Das neue Erbrecht wird auf die demografische Entwicklung reagieren, betonte Frau Zypries: „Menschen werden immer älter. Die Anzahl pflegebedürftiger Personen steigt. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht in einem Pflegeheim, sondern im eigenen Zuhause versorgt. Viele Angehörige erbringen hier wichtige Leistungen. Gerade im Erbfall müssen sie besser als bisher berücksichtigt werden können."
Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, ging der pflegende Angehörige bislang oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche ab es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hatte.
Geplant war dann, dass mit der Erbrechtsreform künftig jeder gesetzliche Erbe - nicht nur der Abkömmling - einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten sollte und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.
Beispiel:
Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen
Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne
ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die
Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Schwester und der Bruder erben
als gesetzliche je zur Hälfte. Ursprünglich war geplant, dass die Schwester
einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen können sollte. Von dem
Nachlass wäre zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der
Rest nach der Erbquote verteilt worden (100.000-20.000 = 80.000). Von den
80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhielte die Schwester also
60.000 Euro.
Leider ist daraus dann doch nichts geworden.
Zwar wurde zunächst sogar eine Ausdehnung der Vorschrift auf alle in Betracht kommenden Pflegepersonen, unabhängig von ihrer erbrechtlichen Stellung, diskutiert. Bedenken kamen dann wegen der entsprechend erforderlichen komplizierten Aufnahme von weiteren Regelungen für das Ausgleichsverfahren. Dazu sah man sich dann wohl nicht mehr in der Lage und kippte die Idee vom Gerechtigkeitsgewinn dann lieber gleich ganz. gefeierte Neuregelung nun in letzter Minute wieder aus dem Gesetz herausgestrichen.
Berücksichtigung
von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung nach der Erbschaftsreform: In § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB gibt es für
Abkömmlinge eine Verbesserung, indem die bisherige Anspruchsvoraussetzung, dass
der Abkömmling die Pflegeleistung „unter Verzicht auf berufliches Einkommen"
erbracht haben muss, entfällt, sodass in Zukunft auch Abkömmlinge, die
zusätzlich zu ihrer beruflichen Tätigkeit die Pflege des Erblassers übernommen
haben, in den Genuss der Regelung kommen.
Damit bleibt es dabei, dass lediglich Pflegeleistungen von Abkömmlingen finanziell honoriert werden und das Ausgleichungsverfahren - wie schon bisher - ausschließlich unter Abkömmlingen stattfindet.
Wenn der Erblasser erbrachte Pflegeleistungen honorieren möchte, kann er entsprechende Verfügungen in Versorgungsverträgen, Testament oder Erbvertrag treffen.
Auch für die Bewertung der Pflegeleistungen - also zum Zwecke der besseren Honorierung - hatte das BMJ zunächst ein Patentrezept gefunden. Die Bewertung der Leistungen sollte sich ganz einfach an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren:
"Die Höhe des Ausgleichungsbetrags bemisst sich in der Regel nach den zur Zeit des Erbfalls in § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beträgen.
Der Entwurf schlägt deshalb für die Höhe der Ausgleichung als regelmäßige Berechnungsgrundlage die Sätze des § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vor. Danach sind je Kalendermonat Pflegesätze bis zu einem Gesamtwert von 384 Euro für Pflegestufe I, 921 Euro für Pflegestufe II und 1432 Euro für Pflegestufe III vorgesehen."
Soweit der zu pflegende Erblasser Leistungen aus der
Pflegeversicherung erhalten hat und diese nachweisbar an seine Pflegeperson weiterleitet hat, sollte sich dann
der im Erbfall anstehende Ausgleichsanspruch in entsprechender Höhe reduzieren.
Schade nur, dass die eine Hand wohl nicht weiß was die andere macht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Reform der Pflegeversicherung hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bereits im November 2006 einen Beirat mit der Aufgabe betraut, den aktuellen sozialrechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit zu überprüfen und eine Empfehlung zu dessen Neufassung zu erarbeiten. Das Gutachten mitsamt neuem Entwurf für das PflegeversG liegt seit Januar 2009 vor. Während der Begriff der Pflegebedürftigkeit im SGB XI und das darauf basierende Begutachtungsverfahren bereits seit Einführung der Pflegeversicherung kritisch diskutiert werden bezog sich der Bewertungsentwurf aus der neuen Erbrechtsreform des BMJ mal locker auf fragwürdige alte Ansätze aus dem Pflegeversicherungsgesetz und titulierte das Ganze noch als bessere Honorierung von Pflegeleistungen. Schade auch, dass ein Ansatz für die weitaus häufigsten Fälle, in denen noch gar keine Pflegestufe erreicht ist aber dennoch viel Hilfebedarf besteht kein Patentrezept gefunden wurde.
Letztendlich wurde das vorgeschlagene Patentrezept des § 2057b Abs. 2 BGB-E dann noch gestrichen. Wie jetzt die Höhe der anzurechnenden Pflegeleistung eines Abkömmlings bewertet werden
soll bleibt ein Rätsel.
Letztendlich bleibt es auch nach der Erbrechtsreform die
Aufgabe der Zivilgerichte sein, über die Höhe der auszugleichenden Beträge zu
entscheiden.
Typisch: Vorhang zu und alle Fragen offen!
Mit der Reform des Erbrechts sollten die Möglichkeiten des Erblassers, seine Nachfolge zu regeln, zu erweitern und damit die Testierfreiheit gestärkt werden.
Dies ist im Zusammenhang mit der
Pflichtteilsergänzungsergänzung gelungen.
Schenkungen des Erblassers führten zu einem so genannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch" gegen den Erben oder den Beschenkten (§ 2325 BGB). Durch diesen Anspruch wurde der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wurde in voller Höhe berücksichtigt soweit seit der Schenkung nicht mehr als 10 Jahre verstrichen waren. Dies bedeutete auch, dass die Schenkung voll zugerechnet wurde, auch wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb. Die Schenkung wurde fiktive zu einem sog. „Ergänzungsnachlass" wieder hinzu addiert und aus diesem so erhöhten Nachlass der Pflichtteil berechnet. Hinzu kommt noch die durch Indexierung auszugleichende Wertsteigerung der Schenkung durch den Kaufkraftschwund.
Das neue Erbrecht berücksichtigt ebenfalls Schenkungen der letzten zehn Jahre. Die Reform sieht jedoch vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. Pro volles vergangenes Jahr seit der Schenkung wird 1/10 des Schenkungsbetrages nicht mehr beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Nur, wenn der Erblasser innerhalb des ersten Jahres nach Schenkungsvollzug verstirbt, wird sie mit ihrem vollen Wert in die Berechnung einbezogen. Wie bisher bleibt die Schenkung nach 10 Jahren unberücksichtigt.
Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Die gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch führt zum Ende des
Alles-oder-Nichts-Prinzips und zu erheblichem Rechenaufwand. Für den
Pflichtteilsberechtigten gibt dann noch weniger Geld. Neben den Schwierigkeiten
überhaupt zu ermitteln was alles vor unternommen wurde um den zukünftigen
Nachlass zu schmälern und den Pflichtteilsberechtigten mit möglichst wenig Geld
abspeisen zu müssen, führt dies dazu dass auch die offensichtlichen Schenkungen
von Immobilienvermögen nur noch mit geringem Ansatz bei der
Pflichtteilsergänzung.
Gleich geblieben ist die Situation für Schenkungen den Ehegatten. Der Lauf der 10-Jahres-Frist beginnt erst mit Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod) zu laufen, so dass grundsätzlich alle Schenkungen an den Ehegatten mitzählen.
Es bleibt auch bei der Regelung, dass nur solche Schenkungen zählen, die wirklich aus dem Vermögen des schenkenden Erblassers ausgeschlossen sind. Dies wird bei der Übergabe einer Immobilie gegen Nießbrauchvorbehalt gerade verneint. Hier erhält der Beschenkte das Objekt nur „auf den Namen", der Schenker verfügt aber faktisch wie bisher über die Immobilie. Auch hier läuft die 10-Jahres-Frist erst mit Ende des Nießbrauchsrechtes. Generell endet das Nießbrauchrecht mit dem Tod des Schenkers und Erblassers. Daher zählen derartige Immobilien mit dem vollen Wert für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches.
Bei der Übergabe der Immobilie gegen andere Leistungen wie eingegrenztes Wohnrecht und/oder Rentenleistung gilt dann zukünftig mit der Erbrechtsreform 2009 die neue Pro-Rata-Regelung.
Problematisch bleiben weiterhin die Fragen, ob ähnlich beim Nießbrauchrecht in den Fällen eines vom Übergeber vorbehaltenen freien Widerrufsrechts oder eines (schuldrechtlich) vorbehaltenen Wohnrechts auch der Fristlauf erst mit vollständiger Aufgabe dieser Rechte beginnt und wie der umstrittenen „Leistungsbegriffs" in § 2325 BGB gefasst werden soll. Hier ist es nach wie vor Frage der gerichtlichen Entscheidung.
Der
Pflichtteil ist eingefordert - Was nun? Üblicherweise wird zunächst der
Nachlass ermittelt gegebenenfalls mit Gutachten bewertet (Immobilien) um die
Höhe des Pflichtteiles - Achtung immer in Geld - zu berechnen. Die Auszahlung
des Pflichtteils ist grundsätzlich sofort fällig. Unter engen Voraussetzungen
war bislang eine Stundung (nebst Verzinsung und Absicherung des Pflichtteiles)
möglich, wenn beispielsweise der 90-jährige Stiefvater, der Alleinerbe ist und
wesentliche Erbmasse eine Immobilie ist, die von dem Alleinerben bewohnt wird,
stellt es für den Vater eine ungewöhnliche Härte dar, die bewohnte Immobilie
verkaufen zu müssen, um den Pflichtteil auszuzahlen, auch wird der
Pflichtteilsberechtigte bei dieser Sachlage nicht unangemessen benachteiligt,
da er das Ableben oder den Umzug den Vaters in ein Heim abwarten kann.
Diese
bisherige bestehende Stundungsregelung soll ausgeweitet und vereinfacht werden.
Ziel: Ein "Zwangsverkauf" der Immobilie oder des Unternehmens zur
Begleichung der Pflichtteilsschuld soll vermieden werden. Beispiel: In Zukunft
kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat, eine Stundung gegenüber
den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des
Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde. Die Möglichkeit
der Stundung des Pflichtteilsanspruchs war bislang nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlinge,
Ehegatte, Eltern) vorbehalten. Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen muss
nur noch eine „unbillige" Härte darstellen. Dies liegt graduell deutlich
unter der Anforderung einer „ungewöhnliche Härte".
Auf die Zumutbarkeit der Stundung aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten wird
nicht mehr abgestellt, dessen Interessen sind aber „angemessen zu
berücksichtigen". Und sie soll für jeden Erben
gelten, auch wenn dieser nicht pflichtteilsberechtigt ist. Soweit der Nachlass
im Wesentlichen nur aus einem Familienheim oder Betriebsvermögen, das für den
Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, besteht, so
kann der Erbe künftig leichter die Stundung eines
ihm gegenüber geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs verlangen.
Nach § 2306 Satz 1 BGB galten für einen Erben der zugleich auch Pflichtteilsberechtigter wäre gilt eine Beschränkung (z.B. Testamentsvollstreckung) oder Beschwerung (z.B. Vermächtnis) als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (= Pflichtteil) nicht übersteigt. Die Berechnung des Erbteils richtete sich vorrangig nach der quotenmäßigen Beteiligung teilweise auch nach wirklichen Werten (Wertevergleich).
Ausschlagung der Erbschaft und selbst Pflichtteil verlangen nach § 2306 Satz 2 BGB war hingegen möglich, soweit der hinterlassene beschwerte Erbteil größer ist als der Pflichtteil, kann der Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Es gilt die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB.
Dieser zur Ermittlung der richtigen Vorgehensweise erforderliche Wertvergleich war stets sehr kompliziert sowie auch problematisch für den irrtümlich Ausschlagenden der damit seinen ordentlichen Pflichtteilsanspruch komplett verliert. Um der Falle zu entkommen half oftmals nur noch die Anfechtung einer irrtümlichen Ausschlagung.
Dem pflichtteilsberechtigten Erben steht künftig immer ein Wahlrecht zu: Entweder nimmt er die Erbschaft mit allen Belastungen und Beschwerungen an (er muss dann z.B. die Testamentsvollstreckung hinnehmen oder ein ausgesetztes hohes Geldvermächtnis erfüllen) oder er schlägt die Erbschaft aus. Er kann dann zumindest seinen Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles) ohne Belastungen und in Geld verlangen. Der komplizierte Wertvergleich nach der Quoten- bzw. Werttheorie ist nicht mehr erforderlich.
In § 2305 Satz 2 BGB wird nun auch vom Gesetzeswortlaut klargestellt, dass Beschränkungen und Beschwerungen bei der Berechnung eines Zusatzpflichtteils keine Rolle spielen.
Der (künftige) Erblasser muss beim Abfassen des Testamentes bedenken, dass er wenn er Belastungen und Beschwerungen vorsieht, den Erbteil in ausreichender Höhe belässt. Bei zu geringem Erbteil wird der Erbe eher daran die Planung durch eine Ausschlagung auszuhebeln und den Pflichtteil in Geld verlangen. Wer bei der Planung ganz sicher gehen will, bewegt den zukünftigen Erben noch zu Lebzeiten zu einem Pflichtteilsverzicht. In Zusammenschau mit Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich ein derartiger Verzicht gut einbinden. Der Erbe wird dann die testamentarische Verfügung (auch mit den Beschränkungen und Beschwerungen) belassen müssen, da er mit der Ausschlagung alles verlieren würde.
Die
Erbrechtsreform kündigte schon im Titel „Reform des Erb- und Verjährungsrechtes"
Änderungen bei den
Verjährungsregelungen
der erbrechtlichen Ansprüche an.
Das
neue Erbrecht 2009 rückt dem, auch nach der Schuldrechtsreform von 2002
verbliebenen, Grundsatz, dass erbrechtliche Ansprüche nach 30 Jahren verjähren
zu Leibe. Eine Anpassung musste her. Nun soll auch die Verjährung
familien- und erbrechtlicher Ansprüche der Regelverjährung
von drei Jahren unterliegen.
Nur in Einzelfällen (z.B. Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben) bleibt die lange Verjährung erhalten.
Für die Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche galt die kurze Regelverjährung von 3 Jahren schon vorher, allerdings der Fristbeginn war der Tag der Doppelkenntnis von Erbfall und Enterbung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten der Tod des schenkenden Erblassers.
Beispiel für den bisherigen Fristbeginn (§ 187 BGB)
Das Ereignis Tod des Erblassers und das Ereignis Kenntnis von der Beeinträchtigung fällt auf den 25.12.2006 an diesem Tag erhielt der Pflichtteilsberechtigte die entsprechende Benachrichtigung vom Alleinerben. Gem. § 187 Abs I BGB zählt dieser Tag nicht mit. Fristbeginn nach der alten Regelung also der 26.12.2006 und Fristende gemäß § 188 II BGB der 25.12.2009.
Die Regelung des § 193 BGB für Sonn- und Feiertage gilt hier nicht. § 193 BGB gilt nur soweit es um die Abgabe einer Willenserklärung oder Bewirkung einer Leistung geht. Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen also keine Anwendung. Es bleibt bei dem Fristende am 25.12.2009.Diese komplizierte Regelung wird nun geändert. Die Neuregelung in § 2332 BGB sieht vor, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnen soll, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat.
Die neuen Verjährungsvorschriften der Erbrechtsreform werden auf die am 01.01.2010 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden sein. Allerdings gilt ein etwaiger früherer Fristablauf nach altem Recht noch als maßgebend. Hier in dieser Übergangszeit gilt es also besonders genau aufzupassen um keine Fristen zu versäumen.
[1] Damrau/Riedel/Lenz, Erbrecht, § 2333 BGB, Rn 1; Stephanie Herzog, Die
Pflichtteilsentziehung - ein vernachlässigtes Institut, S. 245, 278.
[2] Damrau/Riedel/Lenz, Erbrecht, Vorbemerkung zu § 2333 BGB, Rn 5.
[3] Haas, ZEV 2000, 249, 258.
[4] BGHZ 76, 109, 118 = NJW 1980, 936 = FamRZ 1980, 339.
[5] BGH NJW 1974, 1084; BGH NJW 1977, 339.
[6] Bamberger/Roth, §2333 Rn. 2; Damrau/Riedel/Lenz, Erbrecht, Vorbemerkung
zu § 2333 BGB, Rn 3.
[7] BVerfG, 19.04.2005, 1 BvR 1644/00, BVerfGE 112, 332
=ZErb 2005, 169, mit Anm. Lange S. 205.
[8] Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche
Reich, a.a.O., S. 384, 387.
[9] Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche
Reich, a.a.O., S. 428-432.
[10] BVerfG, 19.04.2005, 1 BvR 1644/00; BVerfGE 112, 332 =
ZErb 2005, 169, mit Anm. Lange S. 205.
[11] Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007, S.49 ff.
[12] Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007, S.49.
[13] Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007 S.51.
[14] Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007, S.52.
[15] BVerfG, 19.04.2005, 1 BvR 1644/00, BVerfGE 112, 356.
[16] Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007, S.53.
[17]
Referentenentwurf des BMJ vom 10.04.2007, S.55.
[18] BVerfG, a. a. O., S. 359.
[19] BVerfG, a. a. O., S. 357.