Adoption und Erbrecht

Adoption und Erbrecht nach §§ 1741 ff BGB Bei Adoptionen seit dem 01.01.1977 wird zwischen Voll- und Minderjährigen unterschieden. Adoption Minderjähriger: Seit dem 01.01.1977 wird durch die Adoption Minderjähriger die gleiche erbrechtliche Beziehung hergestellt wie zu leiblichen Kindern. Für den adoptierten Minderjährigen erlischt damit auch komplett das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und leiblichen Verwandten. Der adoptierte Minderjährige wechselt also vollständig in das Lager der aufnehmenden Familie. Erbrechtliche Ansprüche gibt es nur noch in dieser neuen Familie. Ein Ehepaar adoptiert ein Kind im Alter von 12 Jahren. Der Adoptivvater verstirbt einige Jahre später. Das Kind ist neben der Mutter voll erbberechtigt. Als wiederum ein paar Jahre später die Großeltern adoptiv-väterlicherseits versterben, ohne weitere Abkömmlinge zu hinterlassen, erbt das Adoptivkind alles, genau wie bei einem leiblichen Kind. Ausnahmen gelten bei Verwandtenadoptionen nach § 1756 BGB. Adoption Volljähriger: Die erbrechtlichen Ansprüche erstrecken sich grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten, nicht auch auf die weiteren Verwandten. Ein Ehepaar adoptiert einen Volljährigen im Alter von 19 Jahren. Der Adoptivvater verstirbt einige Jahre später. Das Kind ist neben der Mutter voll erbberechtigt. Als wiederum ein paar Jahre später die Großeltern adoptiv-väterlicherseits versterben, rückt der Adoptivsohn nicht in die gesetzliche Erbstellung des Adoptivvaters ein. Altadoptionen vor dem 01.01.1977: hier gibt es keine Unterscheidung zwischen Adoption von Voll- und Minderjährigen. Grundsätzlich bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten fortbestehen, so dass das altadoptierte Kind unter Umständen nach beiden Elternpaaren (leibliche- und Adoptiv-Eltern) erben kann, es besteht jedoch kein Erbrecht nach den weiteren Verwandten der Adoptiveltern. Umgekehrt werden die Adoptiveltern nicht erbberechtigt am Nachlass des adoptierten Kindes. Tragisches Beispiel dazu: Das wohlsituierte Elternpaar Klee adoptiert im Jahre 1964 den 2jährigen Jungen Max. Dessen leibliche Eltern sind alkohol- und drogenabhängig. Die leiblichen Eltern bekommen noch weitere Kinder, die aber nicht zur Adoption freigegeben werden. Im Jahre 1993 übertragen die Adoptiveltern bereits einigen Grundbesitz an Max. Im Jahre 2004 übertragen die Adoptiveltern nochmals einen Großteil ihrer Wertpapiere an Max, um die steuerlichen Freibeträge auszunutzen. Max verstirbt am 12.04.2005 an den Folgen eines Autounfalles. Max hat kein Testament gemacht. Die leiblichen Eltern sind bereits verstorben. Erben des ganzen Grundbesitzes von Max und des Wertpapierdepots werden die leiblichen Geschwister von Max, zu denen niemals ein Kontakt bestand. Die Adoptiveltern gehen leer aus.