Anforderungen an die elektronische Kommunikation

1. Anbieterkennzeichnung
Bezüglich der Anbieterkennzeichnung ist seit dem 01.03.2007 § 5 TMG (Telemediengesetz) (früher: § 6 Teledienstegesetz und § 6 Mediendienste-Staatsvertrag) zu beachten. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung beruht auf einer europäischen Richtlinie, die von allen Mitgliedsstaaten umzusetzen war.

2. Kommerzielle Kommunikationen
Diese ist insbesondere in Form der Werbeemails zunehmend zu einem Problem geworden. Hier sieht die europäische Richtlinie über Datenschutz vor, dass die Versendung von Werbeemails (Spam) unbedingt von der vorherigen Einwilligung der natürlichen Person abhängig ist. Soweit es an einer wirksamen Einwilligung fehlt, kann die jeweilige Person Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen.

3. Reglementierte Berufe
Für Angehörige von reglementierten Berufen, wie etwa Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, werden spezielle Verhaltenskodizes ausgearbeitet. Berufsrechtlich ist es erforderlich, dass auf wahrheitsgemäße Angaben und auf eine übermäßig reklamehafte Werbung verzichtet wird.

Merke: Impressumspflicht
Die Content-Provider, also alle Anbieter von Inhalten auf Websites, Unternehmenspräsentationen, Online-Ausgaben von Zeitungen, müssen im Impressum bestimmte Pflichtangaben machen nach dem neuen „Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)“, welches das Telemediengesetz (TMG) ausweitet. Ergänzt wird dieses Gesetz durch den Rundfunkstaatsvertrag (RStV), auf den in § 1 TMG zur weiteren Abgrenzung des Begriffs "Teledienste" verwiesen wird. Die meisten Websites unterfallen der Impressumspflicht oder anders formuliert: Ein Impressum ist nicht erforderlich, wenn das auf der Website befindliche Angebot ausschliesslich persönlichen oder familiären Zwecken dient (bereits eingebundene Werbebanner machen das zunichte). Das Telemediengesetz (TMG) hat die bisherige Rechtslage zum Impressum nicht verändert. Teilweise werden durch den Rundfunkstaatsvertrag sogar Erleichterungen vorgenommen. Im Wesentlichen gilt folgendes: Laut § 5 TMG sind die Angaben von Name und (Niederlassungs-) Anschrift des Diensteanbieters (sog. Anbieterkennung) erforderlich. Bei juristischen Personen muss ein Vertretungsberechtigter genannt werden. Erforderlich sind zudem Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, also Telefon, Fax und e-Mail-Adresse. Sofern der Anbieter einer behördlichen Zulassung bedarf, wie z. B. bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Angaben zur Registereintragung (z. B. Handelsregister und Nummer) und für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte) weitergehende Pflichtangaben bereitzustellen.

4. Pflichtangaben: Telemediengesetz TMG § 5, Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (für den Begriff der „geschäftsmäßigen Angebote“ gilt eine weite Definition, d. h. geschäftsmäßig sind alle Angebote, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt werden, so gesehen fallen auch die meisten privaten Websites unter die Kennzeichnungspflicht):

  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
  • soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
  • soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89 / 48 / EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92 / 51 / EWG des Rates vom 18.06.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89 / 48 / EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97 / 38 / EG der Kommission vom 20.06.1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird
Angaben über
  • die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
  • in Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer
  • weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt

Das TMG sieht bei einem Verstoß Bussgelder bis zu 50.000,- € vor.

Beispiel für einen Verein: Turnerbund Jahn e. V. Am Sportplatz 7 73737 Jahnstadt Tel: 0737 / 73 73 und Fax: 0737 / 73 77 e-Mail: info@turnerbund.de Vereinsregisternummer: VR 7373 Registergericht Jahnstadt vertreten durch den Vorstand: Vorsitzender: Marlin Clownfisch Stellvertretende Vorsitzende: Dori Schwimmer und Nemo Aqua Beisitzer: Udo Sportlich, Max Schnell, Dieter Gelenkig, Marianne Gazelle (Umsatzsteuer-ID nicht vorhanden / Steuernummer sollte nicht angegeben werden) Verantwortlich für die redaktionellen Inhalte: Jürgen Engagiert

5. Elektronische Vertragsabschlüsse
Für elektronische Vertragsabschlüsse gelten spezielle Informationspflichten für gewerbliche Anbieter, die über Internet, also über Fernabsatz, Geschäfte machen wollen.

(Stand Februar 2008)