Autounfall - was nun ?

Immer wieder kommt sie, die Unfallsaison: Erst waren es feuchte Blätter oder erste Minusgrade - dann machen Eis und Schnee die Straßen glatt - kurz mal nicht aufgepasst schon ist es passiert. Was tun wenn's dann gekracht hat?

„Ein Unfall ist ein unvorhergesehenes, rasch wirkendes Ereignis und damit immer auch ein Moment des Schreckens. Schnell kann man in dieser Situation die Übersicht verlieren", sagt Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer aus der Kanzlei Kreienberg & Kuntz in Kaiserslautern.
„Um in einer Unfallsituation nicht von "schlitzohrigen Unfallgegnern" oder "pfennigfuchsenden Versicherungen" benachteiligt zu werden, sollten sie wissen wie zu reagieren ist", meint Rechtsanwalt Felix Kuntz, „Zu diesem Zweck haben wir einmal die

10 wichtigsten „After-Crash"-Regeln

für Sie zusammen gestellt":

Bewahren Sie Ruhe

1. Bewahren Sie Ruhe: nach einem Unfall ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe zu bewahren und nicht in Panik auszubrechen, um weiteren, größeren Schaden zu verhüten. Entfernen Sie sich auch in keinem Fall unerlaubt von der Unfallstelle.

2. Unfallstelle absichern: Warnblinkanlage einschalten, Warndreieck aufstellen und Warnweste anziehen. So schützt man sich und andere vor weiteren Unfällen.

3. Verletzte versorgen: sind Menschen verletzt worden, benachrichtigen Sie Arzt oder Krankenwagen, die Feuerwehr unter 112 verständigen und erste Hilfe leisten. Sind Sie oder Insassen Ihres Autos bei dem Unfall verletzt worden, sollte ein Arzt die Verletzungen bescheinigen. Auch wenn die Schmerzen möglicherweise erst Stunden oder Tage nach dem Crash auftreten, sollte man zum Arzt gehen. Denn nur wenn die Verletzungen oder Schmerzen ärztlich dokumentiert sind, wird die gegnerische Versicherung später entsprechend zahlen.

4. Polizei rufen: hierzu die 110 wählen. In vielen Fällen wird die Polizei nicht mehr zum Unfallort kommen. Nur wenn es Verletzte gegeben hat, der Unfallfahrer unter Alkohol steht, im Fall von Unfallflucht oder wenn es nicht nur um Bagatellsachschäden (Grenze ca. 1.500 €) geht, muss die Polizei den Unfallhergang aufnehmen. Es gibt Verkehrsunfälle, bei denen es nicht zwingend notwendig ist, die Polizei herbeizurufen. Dies hat für den Unfallverursacher in der Regel die Folge, dass zudem auch noch Bußgelder für entsprechende Ordnungswidrigkeiten, ggf. sogar Punkte in Flensburg, fällig werden. Wenn die Sachlage klar ist und sich die Unfallbeteiligten einig sind, kann man sich wenigstens diese Unannehmlichkeiten sparen, und lediglich gemeinsam einen Unfallbericht ausfüllen, um die Ansprüche gegenüber der Autoversicherung geltend machen.

5. Unfallzeugen: Gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben, sollten diese so lange am Unfallort warten, bis die Polizei eingetroffen ist. Namen und Anschriften von Unfallzeugen sollten notiert werden. Wichtig sind vor allem neutrale Zeugen. Je mehr Zeugenadresse aufgenommen werden können, desto besser.

6. Dokumentation des Unfallhergangs: je genauer sie dabei vorgehen, je besser ist es. Ort und Zeit des Unfalls notieren. Den Schaden bzw. Hergang des Unfalls in einem Unfallbericht schildern. Dann den Bericht von allen Beteiligten unterschreiben lassen.
Zeichnen Sie auch eine genaue Unfallskizze. Bevor die verwickelten Fahrzeuge aber vom Unfallort bewegt werden, sollte die so genannte endgültige Unfalllage per Foto festgehalten werden. Dies ist erforderlich, damit Gutachter später den Unfallhergang nachstellen können. Für eine Einschätzung der Abstände sollte ein Lineal oder ähnliches als Vergleichsobjekt auf dem Foto platziert werden. Machen Sie also Fotos von den Unfallfahrzeugen und der Unfallstelle, auch von den entsprechenden Schadstellen an den Fahrzeugen. Sofern irgendwelche Gegenstände für den Unfallhergang eine Rolle spielen, sollten diese ebenfalls als Beweismittel fotografiert werden. Fotografieren Sie nach Möglichkeit die Unfallstelle von verschiedenen Standpunkten aus. Sie können nie genug Fotos haben. Wenn Sie keine Kamera dabei haben, denken Sie daran, dass Sie vielleicht Ihr Handy zum Fotografieren nutzen können. Achten Sie darauf, dass die Position der Fahrzeuge nicht verändert wird. Schildern Sie nur den Unfallhergang die rechtliche Beurteilung gehört nicht in den Bericht. Bei geringfügigen Schäden müssen Sie darauf achten, dass der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird. Blockieren Sie also beispielsweise wegen eines zerbrochenen Scheinwerferglases keine Kreuzung, sondern fahren Sie an den Straßenrand. Markieren Sie unter Umständen die Unfallstelle und fotografieren Sie aber vorher die Fahrzeugposition.

7. Zahlen, Daten und Fakten notieren: Amtliches Kennzeichen Typ und Marke der beteiligten Fahrzeuge notieren. Name und Anschrift aus Personalausweis und den Fahrzeugschein (am besten direkt aus den amtlichen Dokumenten abschreiben oder abfotografieren) der beteiligten Fahrer. Sicherheitshalber auch die Papiere des Unfallgegners und sein Passfoto abfotografieren, vor allem wenn der Fahrer nicht der Halter ist, so kann man den Unfallgegner auch später noch identifizieren. Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins geben lassen. Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, so fragen Sie nach der grünen Versicherungskarte.

8. Sachverständigenauswahl: Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Aber Achtung hat die Versicherung schon ihren eigenen Gutachter geschickt und man hat das nicht abgelehnt, wird es schwierig die Kosten für einen eigenen Sachverständigen durchzusetzen. Grundsätzlich sollte man immer auf den eigenen Gutachter bestehen, da die Gutachter, die die Versicherung schickt häufig mit dieser zusammenarbeiten wollen und daher oftmals eher zugunsten des großen Auftraggebers begutachten. Vereinbart man erst einmal mit dem Gutachter der Versicherung einen Termin und lehnt diesen nicht gleich ab, hat man später kaum noch einen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten für den zweiten Gutachten, wenn einen das bisherige Vorgehen reut. Die weiteren Kosten hat man selbst verursacht und trägt sie dann auch selbst.
Besonderheiten gelten häufig beim Kaskoschaden. Oft sehen die Verträge mit der Vollkaskoversicherung die Gutachterauswahl durch die Versicherung vor, daran ist man dann vertraglich gebunden. Hier sollte man vorerst die Vertragsunterlagen prüfen.
Besonderheiten gelten wieder, sofern ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe liegt nicht höher als bis 500 - 1000 Euro). Dann dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvorschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
Lassen sie ihren Rechtsanwalt die Sachlage überprüfen. Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen bzw. übergeben sie die Abwicklung in die Hände ihres Rechtsanwaltes. Ihr Rechtsanwalt wird auch für sie einen wirklich unabhängigen KFZ-Sachverständigen auswählen.
Bleiben sie dabei, selbst wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständigen durch sogenanntes angeblich schnelleres Schadenmanagement ausgeschalten wird. Oftmals kommen Sie darüber gar nicht schneller an ihr Geld und dann erhalten Sie häufig weniger Geld als Ihnen wirklich zustehen würde.
Letztendlich trägt dies dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadensersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmer, die mit Ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
Noch ein Plus für das unabhängige Gutachten greift beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges, denn die Tatsache eines Autounfalls ist im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

9. Werkstattauswahl: Sie haben das Recht, Ihr Auto in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Es sei denn, mit der Versicherung oder bei geleasten und finanzierten Fahrzeugen besteht mit der Bank eine Vereinbarung, dass die Reparatur im Schadensfall nur in ganz bestimmten Werkstätten erfolgen darf. Daran sind sie gebunden.

10. Rechtsanwalt: Eine Rechtsberatung können diese Verhaltenstipps nicht ersetzen. Ziehen Sie im Zweifelsfall immer einen Rechtsanwalt hinzu und überlassen diesem die Abwicklung. Zur Durchsetzung eigener Ansprüche kann der Geschädigte immer einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. Unterschreiben Sie auch niemals ungeprüft irgendwelche Erklärungen, wie etwa Schuldanerkenntnisse oder Komplettabtretungserklärung der Versicherungen, ohne ihren Anwalt zu Rate zu ziehen. Blechschaden am Auto ist nicht nur ärgerlich, sondern kann unter Umständen richtig teuer werden, daher lohnt der Weg zum Anwalt. Dieser übernimmt auch schon die Schadensmeldung bei der gegnerischen Versicherung und wickelt den Schaden in ihrem Interesse ab.
Wie schon der Philosoph Baltasar Gracián y Morales 1650 wusste, soll man einen Fall gut überlegen, zumal einen Unfall!
Damit Sie in der Hektik eines Unfalles nichts vergessen sollten Sie für die Aufnahme der Unfalldaten am besten das

 

vorgedruckte UNFALLBERICHTSFORMULAR mit Durchschlag,

 

der Kanzlei Kreienberg & Kuntz verwenden, kostenlos erhältlich in unserer Kanzlei in der Kanalstraße 1, 67655 Kaiserslautern.

Sie können sich dieses Formular aber auch kostenlos online auf unserer Seite

 

hier herunterladen

 

und ausdrucken (bitte 2x ausdrucken in 100% Größe).

Schadensaufnahme
Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer und Rechtsanwalt Felix Kuntz bei der Schadensaufnahme

Was zur weiteren Sachverhaltsaufklärung dienlich sein kann

Ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, so kann man diesen beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen. Dort sind außer der eigenen Anschrift das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, der Namen des Halters und das Unfalldatum anzugeben.
Den Zentralruf der Versicherer erreicht man bundesweit und rund um die Uhr unter der einheitlichen Rufnummer
Telefon: (0180) 25 0 26

Wenn der Schädiger im Ausland versichert, ist der Schaden zu melden beim:

Deutsches Büro Grüne Karte
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg
Telefon: (040) 33 44 00
Telefax: (040) 33 44 04 00
Auch hier sind Name und Anschrift des Schädigers amtliches Kennzeichen seines Wagens, Namen und Anschrift seiner Autoversicherung (wichtig: Doppel oder Fotokopie der grünen bzw. rosaroten Karte vorlegen) Unfalltag, Unfallort zu nennen.

Weitere mögliche Ansprüche des Geschädigten

Denken sie daran, dass für Unfallfolgen nicht allein die Haftpflichtversicherung eintritt. Sie können gegebenenfalls noch weitere Ansprüche haben. Je nach Lage des Falles müssen Sie informieren:
• Kaskoversicherung
• Insassenunfallversicherung
• Rechtsschutzversicherung
• Schutzbriefversicherung
• Private Unfall- oder Lebensversicherung
• Arbeitgeber
• Gesetzliche oder private Krankenversicherung
• Gesetzliche Renten-oder Unfallversicherung
Erkundigen sie sich bei ihrem Rechtsanwalt, ob noch weitere Stellen zu informieren sind.

Auch im Falle einer Fahrerflucht muss man nicht zwangsläufig leer ausgehen. Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, nicht haftpflichtversichert ist oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, kann man sich an den Verein Verkehrsopferhilfe e. V. in Hamburg wenden.
Dieser gewährt unter Umständen Ersatzleistungen für Personenschäden und höhere Sachschäden (z.B. Kleidung, Ladung, Gepäck, Mauerwerk, Haus, Zaun und Bepflanzung). Auch Schmerzensgeld kann es in besonders gelagerten Fällen geben. Für Sachschäden am Auto und damit zusammenhängende Schäden wie Abschlepp oder Mietwagenkosten gibt es keinen Ersatz. Befragen sie ihren Rechtsanwalt dazu.

Was tun bei Wildunfall

Manche Autounfälle, werden nicht durch andere Verkehrsteilnehmer erzeugt, sondern durch Tiere (z.B. bei Walddurchquerungen). Das verletzte oder getötete Tier, sollte nicht angefasst, verlegt oder gar mitgenommen werden. Bei einem Wildunfall umgehend die Polizei oder das nächstgelegene Forstamt benachrichtigen.
Ist das Wild verletzt geflohen, muss er die Unfallstelle markieren, damit ein Jäger die Spur sachkundig verfolgen kann.
Ein verendetes Tier muss nach Absicherung der Unfallstelle von der Straße gezogen werden. Dabei sollten - wegen eventueller Tollwutgefahr - Handschuhe aus dem Verbandskasten angezogen werden.
Lassen Sie sich von Polizei oder Jagdpächter eine Wildunfallbescheinigung für Ihre Versicherung ausstellen. Sie sollten einen solchen Vordruck zur Sicherheit in Ihrem Wagen, am besten auch im Verbandskasten, mitführen. Eine Wildunfallbescheinigung zur Vorlage bei der Kfz-Versicherung, können Sie sich als Formular kostenlos aus dem Internet ziehen (entsprechende Muster gibt es z.B. bei den Jagdverbänden).

Die Versicherungen nehmen Anträge auf Schadenersatz nur bei Unfällen mit so genanntem Haarwild entgegen. Was Haarwild ist, ist im Bundesjagdgesetz geregelt. Zum Haarwild zählt z.B. wie Reh, Fuchs, Wildschwein oder Hase entgegen.
Unfälle mit Haustieren, wie Hund, Katze, Hauskaninchen, Schwein und Rind sind keine Wildunfälle! Ausnahmsweise, und wenn dies glaubhaft belegt werden kann, kommt die Versicherung auch für Schäden auf, die dadurch entstehen, dass man einem Stück Wild ausweicht und z.B. an einen Baum fährt oder im Graben landet (so BGH Az. IV ZR 202/90). Kann man dies allerdings nicht belegen, z.B. Zeugenaussagen, bleibt man auf dem Schaden sitzen (so z.B. OLG Düsseldorf Az. 4 U 99/99 und OLG Jena Az. 4 U 893/00). In jedem Fall muss es sich aber bei dem Unfallgegner um ein größeres Tier handeln, schränkte der BGH die Schadenersatzpflicht des Versicherers ein (BGH Az. IV ZR 321/95).
Bei Kleintieren gilt generell, dass eine plötzliche Vollbremsung oder ein plötzliches Ausweichen den Versicherungsschutz erlöschen lässt, da dadurch Gefahren auch für andere Verkehrsteilnehmer entstehen können, die in keinem Verhältnis zum möglichen Schaden am eigenen Fahrzeug stehen.
Motorradfahrer dürfen auch kleinen Tieren ohne negative Folgen für den Versicherungsschutz immer ausweichen. Sie verlieren diesen nicht, wenn es beim Ausweichmanöver zum Unfall kommt, sagt das OLG Hamm Az. 6 U/209/00 und OLG Koblenz Az. 10 U 1415/05.
Vorbeugen kann man, indem man die Warnschilder für Wildwechsel beachtet. Die heimischen Wildarten, besonders diejenigen, die auch längere Streifzüge unternehmen, benutzen immer die gleichen Wege, die sogenannten Wildwechsel. Besonders in der Morgen- und Abenddämmerung, aber auch die ganze Nacht hindurch kann man hier Wild antreffen. Bei der Kollision mit größeren Tieren wie Hirsch oder Wildschwein kann es durchaus zu Totalschäden oder auch Personenschäden kommen. Zieht vor ihnen Wild auf die Straße, hupen Sie mehrfach, um es zu vertreiben. Licht aufblenden oder Fernlicht helfen nicht sondern versetzen die Tiere eher noch in eine Schreckstarre...

 

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