Ähnlich wie bei den Rechtsanwälten richten sich die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und der Gebührentabelle. Die Gerichtskosten muss der Kläger zunächst vorstrecken und zwar sind drei Gebühren einzuzahlen, wie im weiteren erläutert wird (dies gilt nicht bei bewilligter Prozesskostenhilfe !). Damit wir uns richtig verstehen: Die gesamten Kosten trägt der, der den Prozess verliert. Also die angefallenen Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und die gegnerischen Anwaltskosten. Möglich ist auch ein teilweises Obsiegen in einem Rechtsstreit. Die Kosten werden dann im Verhältnis vom Obsiegen zum Gesamtstreitwert gebildet.
Zum Beispiel werden von geforderten 5.000,00 € nur 3.000,00 € zugesprochen. Beträgt die Quote des Obsiegens 3/5-tel, d. h. man hat mit 2/5-teln verloren, sind folglich in dieser Höhe die Kosten des gesamten Rechtsstreites (Gerichts- und Anwaltskosten) zu tragen.