Demenz

Demenz - rechtliche Folgen für Betroffene, Angehörige und Ehrenamtliche Stellung des Demenzkranken in der Rechtsordnung Rechtsfähigkeit

  1. Handlungsfähigkeit
  2. Geschäftsfähigkeit
  3. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  4. Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit
  5. Geschäftsunfähigkeit

Deliktsfähigkeit

  1. Aufsichts- und Betreuungspflicht
  2. Gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflicht
  3. Entlastungsmöglichkeiten
  4. Strenge Anforderungen

Testierfähigkeit Demenz - rechtliche Folgen für Betroffene, Angehörige und Ehrenamtliche Im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung demenzkranker Personen stellen sich zahlreiche Fragen. Wer haftet, wenn ein Demenzkranker einen Schaden verursacht ? Stellen Sie sich vor, Sie haben den Demenzkranken zu einer Nachbarin zum Kaffee begleitet. Während des Kaffeetrinkens zerrt der Kranke am Tischtuch und reißt das ganze gute Geschirr vom Tisch. Wer zahlt den Schaden ? Haftet der Demenzkranke selbst ? Haften Sie als Begleitung ? Bleibt die Nachbarin auf dem Schaden sitzen ? Werden Sie noch einmal zum Kaffeetrinken eingeladen ? Die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung von Demenzkranken sind immer einzelfallabhängig. Einige rechtliche Grundzüge sollen hier dargestellt werden. Demenz - was ist das überhaupt ? Diagnostische Leitlinien für eine Demenz nach ICD-10

  • Nachweis einer Abnahme des Gedächtnisses in einem solchen Ausmaß, dass die Funktionsfähigkeit im täglichen Leben beeinträchtigt ist, die Beeinträchtigung des Gedächtnisses betrifft vornehmlich das Neugedächtnis
  • Abnahme der intellektuellen Möglichkeiten, Beeinträchtigung des Denkvermögens, Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit
  • es besteht nicht gleichzeitig ein Delirium
  • Verminderung der Affektkontrolle
  • Vergröberung des Sozialverhaltens
  • Verminderung des Antriebs

Für eine sichere Diagnostik sollten die obigen Symptome und Beeinträchtigungen mindestens 6 Monate ununterbrochen andauern. Eine demenztypische kordikale Störung ist beispielsweise die Wortfindungsstörung. Über konkrete Testergebnisse wie ein Mini-Mental-State-Exam, ein CT oder MRT-Befunde, die schwerwiegende vaskuläre Schädigungen des Gehirns nachweisen können, kann auch eine Demenz belegt werden. Was bedeutet die Rechtsfähigkeit ? Zunächst nach § 1 BGB ist jeder Mensch rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Die Grenze zwischen Leben und Tod ist fließend geworden, seitdem die Medizin in letzter Zeit derart große Fortschritte gemacht hat. So ist mit dem Tod der Hirntod gemeint, also der dauerhafte Ausfall der Gesamtfunktionen des menschlichen Gehirnes, nicht jedoch der reine Herz- oder Atemstillstand. Das ungeborene Kind im Leib der Mutter ist nicht rechtsfähig nach § 1 BGB, wird aber in zahlreichen Gesetzen mit besonderen Rechten ausgestattet. Beispielsweise ist das ungeborene Kind erbfähig und wegen vorgeburtlicher Schädigungen im Mutterleib geschützt. Der Schutz beginnt mit der Einnistung des Eies in die Gebärmutter. Auch das noch nicht gezeugte Kind kann bereits als Nacherbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Zu unterscheiden ist die Rechtsfähigkeit von der Handlungsfähigkeit: 1. Handlungsfähigkeit - was ist das ? Diese beschreibt die Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechtswirkungen herbeizuführen. Sie untergliedert sich in die Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff BGB und die Deliktfähigkeit nach §§ 827 ff BGB. 2. Geschäftsfähigkeit Bei Demenzkranken stellt sich insbesondere die Frage, ob sie in der Lage sind, ihre Rechte und Pflichten selbst wahrzunehmen. Die Frage, ob ein Demenzkranker wirksam Verträge abschließen oder rechtswirksame Willenserklärungen abgeben kann, beurteilt sich danach, ob er geschäftsfähig ist. Das Gesetz unterscheidet dabei wie folgt: 3. Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können nur eingeschränkt selbständig Verträge abschließen. Rechtsgeschäfte Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren werden erst dann wirksam, wenn die gesetzlichen Vertretern, z. B. die Eltern, diesem Geschäft vorher zugestimmt haben oder es nachträglich genehmigen. Die ohne Genehmigung geschlossenen Geschäfte sind schwebend unwirksam. Das Gesetz nimmt wiederum bestimmte Geschäfte von der Einwilligungspflicht der gesetzlichen Vertreter aus. Beispielsweise kann ein Minderjähriger einen Vertrag abschließen, wenn er zur Bezahlung eines Kaufgegenstandes z. B. sein Taschengeld verwendet. In diesem Fällen geht man davon aus, dass die gesetzlichen Vertreter mit der Überlassung des Taschengeldes bereits von vorn herein ihre Einwilligung erklärt haben. 4. Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die Volljährigkeit und damit die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit ein. Das Gesetz geht per se davon aus, dass man in diesem Alter die nötige Kritik- und Urteilsfähigkeit hat, das erforderliche Entscheidungsvermögen und die notwendige Handlungsgreife, um aus freiem Willen sämtliche Rechtsgeschäfte selbständig abzuschließen und alle Rechte selbst wirksam wahrzunehmen. Insbesondere tritt ab diesem Zeitpunkt die volle Haftung für eingegangene Schulden und Verbindlichkeiten ein. 5. Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wer sich in einem, die freie Willensbestimmung ausschließenden, Zustand krankhafter Störungen der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Da die Annahme der Geschäftsfähigkeit einer Person die Regel darstellt, muss die Geschäftsunfähigkeit von demjenigen, der sich auf diese beruft, nachgewiesen werden. Ein Vertrag oder eine Willenserklärung, die von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossen oder abgegeben wurde, ist nichtig. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, an dem beispielsweise ein Demenzkranker beteiligt ist, spielt immer nur dann eine Rolle, wenn der Kranke oder dessen Vertragspartner das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses behauptet hat und dies auch nachweisen kann. In einem auf die Feststellung der Nichtigkeit hinauslaufenden Prozess vor Gericht, würden jeweils die Umstände des Einzelfalles genau geprüft werden. Insoweit würde derjenige der sich auf die Nichtigkeit des Geschäftes beruft, ein entsprechendes gerichtliches Gutachten zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Demenzkranken zu diesem Zeitpunkt beantragen. Selbst wenn danach eine Geschäftsunfähigkeit bejaht wird, besteht für die Gegenseite immer noch die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass der Kranke in diesem Augenblick einen lichten Moment hatte und geschäftsfähig war. Derartige Prozesse hängen daher maßgebend von den Gutachten ab. Deliktsfähigkeit Demenzkranker Die Verantwortlichkeit und Haftung demenzkranker Personen bestimmen sich nach dem §§ 823 ff BGB. Es geht darum, inwieweit ein Demenzkranker für von ihm verursachte Schäden haftet und Schadenersatz zu leisten hat. Unerlaubte Handlungen, die zu Beschädigungen an Gesundheit und Eigentum anderer Personen führen, können von jedem Menschen begangen werden, also auch von Kindern oder von demenzkranken Personen. Inwieweit eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, bestimmt sich aber danach, wann das Verhalten des Verursachers auch als schuldhaft angesehen werden kann. Schuldhaft handelt, wer grundsätzlich vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht hat. Gerade bei Personen, die an Demenz erkrankt sind, stellt sich die Frage, ob diese überhaupt verschuldensfähig bzw. deliktsfähig sein können. Gemäß § 828 BGB sind Kinder unter 7 Jahren nicht verantwortlich. Ebenso wenig Personen gemäß § 827 BGB, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störungen der Geistestätigkeit befinden. Entscheidend ist in diesem Fällen inwieweit die krankhafte Störung der Geistestätigkeit es dem Betroffenen unmöglich macht, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dies wird bei schweren geistigen Erkrankungen angenommen. Soweit die Erkrankungen jedoch nicht so gravierend sind, kann ohne weiteres eine Deliktsunfähigkeit angenommen werden. Insoweit erfolgt grundsätzlich immer eine Prüfung des einzelnen Falles, ob der den Schaden verursachende Kranke wegen seiner Krankheit die Rechtswidrigkeit seines Handels erkennen konnte oder nicht. Auch hier gilt wiederum, wer sich auf die Deliktsunfähigkeit beruft, hat diese auch zu beweisen. Hier ist wieder im einzelnen ein Gutachten erforderlich, das die Deliktsfähigkeit im spezifischen Fall beurteilt. Der Kranke haftet, soweit das Gutachten eine Deliktsunfähigkeit nicht belegen kann. Wird eine Deliktsunfähigkeit per Gutachten festgestellt, so entfällt auch die Haftungsverpflichtung des Kranken. Unter besonderen Umständen kann es möglich sein, dass gemäß § 829 BGB dennoch bei Deliktsunfähigkeit eine Haftung greift aus Billigkeitsgründen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kranke hinreichend vermögend ist und der Geschädigte den Schaden nicht von einem Dritten, der zur Aufsicht über den Kranken verpflichtet ist, ersetzt bekommen kann. Merke: Es entscheidet als immer der konkrete Einzelfall, ob eine Haftung des Demenzkranken greift oder nicht. Maßgebend sind dabei die jeweiligen Gutachten, die in einem Verfahren erstellt werden. 1. Aufsichts- und Betreuungspflichten - was ist damit ? Mögliche Haftung für Angehörige und Pflegekräfte Soweit der Demenzkranke für die von ihm verursachten Schäden nicht zur Haftung verpflichtet ist, stellt sich folgerichtig die Frage, ob nicht die Begleitperson, ein Angehöriger oder eine Pflegekraft in die Haftung kommen kann. Gemäß § 832 BGB haftet, wer kraft Gesetzes oder auf Grund Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. 2. Gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflicht Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Aufsichtsverpflichtung nach § 832 BGB besteht. Die gesetzliche Aufsichtspflicht trifft grundsätzlich die Eltern oder gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen. Im Bezug auf demenzkranke Erwachsene kann diese gesetzliche Aufsichtspflicht nicht zu weit ausgedehnt werden. Die gesetzliche Aufsichtspflicht kann greifen, soweit einem Verwandten als amtlichem Betreuer die komplette Personensorge übertragen wurde. Gemäß § 1896 BGB ist dies jeweils auch im Einzelfall zu prüfen. Eine Haftungspflicht kraft Vertrages greift für Ärzte, Pfleger und Heimpersonal. Die tatsächliche Übernahme der Aufsichtspflicht z. B. durch Familienangehörige, gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich, genügt nicht zur Annahme einer Aufsichtspflicht kraft Vertrages. Soweit eine Aufsichtspflicht kraft Gesetzes oder kraft Vertrages greifen sollte, stellt sich als nächstes die Frage, inwieweit der Aufsichtsverpflichtete haftet. Das Gesetz stellt hier die Vermutung auf, dass, sofern eine gesetzliche oder vertragliche Aufsichtspflicht greift, der Aufsichtsverpflichtete im Falle eines Schadens haftet. Es steht ihm aber die Möglichkeit offen sich entsprechend zu entlasten. Dabei ist zu prüfen, wie weit die Aufsichtspflicht reicht. 3. Entlastungsmöglichleiten Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter sowie nach Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens und danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. 4. Strenge Anforderungen Bei Demenzkranken richtet sich der Umfang der Aufsichtspflicht nach der Eigenart, der Schwere und der Besonderheit der demenzkranken Person. Hierbei muss abgewogen werden, dass durch Aufsicht nicht die Würde und Freiheit der kranken Person beeinträchtigt wird. Die Aufsichtspflicht erhöht sich, soweit bei der kranken Person Schadensneigungen, Aggressionen und bereits Vorfälle in der Vergangenheit gezeigt haben, dass die kranke Person in bestimmten Situationen schadensgeneigt reagiert. Insoweit gelten folgende besonders strenge Anforderungen an die Aufsichtsführung:

  • die Gefahr von Schädigungen Dritter ist vorhersehbar, z. B. in besonderen Gefahrensituationen, insbesondere Wasser (Schwimmbad, Meer, See, Gartenteich) oder Feuer (offenes Feuer, Grillen, Kerzen) oder auch Teilnahme am Straßenverkehr
  • der Aufsichtspflichtige weiß, dass der Aufsichtsbedürftige aus einer bestimmten Situation heraus bereits einmal einen entsprechenden Schaden angerichtet hat
  • dem Aufsichtspflichtigen ist bekannt, dass der Kranke im Besitz gefährlicher Gegenstände ist, wie z. B. Messer, Streichhölzer, Feuerzeug
  • der Aufsichtspflichtige muss damit rechnen, dass sich der Aufsichtsbedürftige gefährliche Gegenstände leicht beschaffen kann

Aber auch dann kann sich der Aufsichtspflichtige noch entlasten, wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Es kommt darauf an, was generell einem Aufsichtspflichtigen zuzumuten ist. Die Testierfähigkeit § 2229 Abs. 4 BGB - ist das Testament der kranken Person wirksam ? Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist nicht testierfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Für die Beurteilung der Testierfähigkeit sind vor allem Hinweise auf schwerwiegende kognitive Beeinträchtigungen, die die Urteilsfähigkeit beeinflussen können, von Bedeutung. Derartige schwerwiegende kognitive Beeinträchtigungen sind in der Regel dauerhaft nur bei einer Minderbegabung oder einer Demenz anzutreffen. Insoweit ist festzuhalten, dass auch eine Person, die unter Betreuung steht, durchaus ein wirksames Testament verfassen kann. Auch dies ist jeweils Frage des Einzelfalles und ist, soweit die Fälle vor Gericht ausgetragen werden, dezidiert zu untersuchen und zu entscheiden.