Die englische Limited (Ltd.)

Seit der „Inspire Art“-Entscheidung des EuGH (Az. EuGH, Rs.C-167 / 01) vom 30.09.2003 ist einiges im Umbruch mit der englischen Ltd. Auch sogenannte Scheinauslandsgesellschaften, d. h. Gründung in Großbritannien und Tätigkeit ausschließlich in Deutschland, können sich auf Niederlassungsfreiheit berufen und damit ohne jegliche Geschäftstätigkeit im Herkunftsland ausschließlich in Deutschland tätig sein. Einige geschäftstüchtige Vollserviceanbieter locken seither gerade kleine und mittelständige Firmen sowie Existenzgründer mit vermeintlichen Kostenvorteilen und überreden sie zur Wahl der Rechtsform einer Limited. Die angepriesenen Vorteile sind aber nur vordergründig. Grundsätzlich gilt für die Limited das Gesellschaftsrecht von Großbritannien. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Sie sind also schon mit 1 £ dabei. Eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter, weil die Gründung einer derartigen Limited rechtsmißbräuchlich ist, wie das Amtsgericht Hamburg noch vor der „Inspire Art“-Entscheidung am 14.05.2003 entschieden hat, ist danach fehlerhaft. Allerdings wird dies durch die ins englische Gesellschaftsrecht neu eingeführten Haftungstatbestände für die Geschäftsführer relativiert und den strengen deutschen Vorschriften angenähert. Damit wird der Vorteil des geringen Haftungskapitals obsolet. Zumal Banken und Geschäftspartner einer derartigen Ltd. wenig Vertrauen entgegen bringen. Schnell kommen da Zweifel an der Kreditwürdigkeit auf. Banken und Lieferanten werden gerade bei einer Limited eher auf die Gestellung von Sicherheiten bestehen. So kann man mit zusätzlichen Kosten für die Gestellung von Sicherheiten, z. B. Grundschulden, rechnen. Bei der schnellen Gründung nicht beachtet werden dann auch die beträchtlichen Folgekosten für die Limited Die laufende Verwaltung unterliegt dem englischen Recht, so dass hier mit erhöhten Beratungskosten und Kosten für die anfallenden Übersetzungen zu rechnen ist. Vergessen werden auch die Kosten für die Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im deutschen Handelsregister, wiederum mit den entsprechenden Übersetzungen. Zusätzlich ist die „Schein-Limited“ verpflichtet jährlich ein Berichtsformular nach Großbritannien abzugeben. Abzugrenzen davon sind die Steuerpflichten. Grundsätzlich müsste in Großbritannien und Deutschland bei der Scheinauslandsgesellschaft versteuert werden. Zum Glück gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen BRD / GB, so dass hier nur in der BRD zu versteuern ist (Ort der Geschäftsleitung, Verwaltungssitz). Ist die Limited ausschließlich in Deutschland tätig, ist eine ganz normale Bilanz wie für eine GmbH zu erstellen. Für die englischen Behörden ist eine Steuererklärung jährlich abzugeben. Es bleibt festzuhalten, dass die Limited gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen und insbesondere auch bei Existenzgründern grundsätzlich nicht zu empfehlen ist. Dies insbesondere, wenn die Unternehmen lediglich im regionalen oder nationalen Bereich Tätigkeit entfalten. In diesen Fällen überwiegen die beachtlichen Nachteile und Risiken einer Limited. Der Aufwand lohnt sich somit nicht. Bei großen international tätigen Firmen kann die Limited günstig sein. Bei den Globalplayers ist die Limited häufig anzutreffen. Rechtsanwältin Kreienberg (April 2005)