Disclaimer

Disclaimer - Das Ende eines Mythos ?

1. Disclaimer
2. Wann haftet man für Links ?
3. Vorschlag für die Formulierung eines Disclaimers
4. Schlusswort

 

1. Disclaimer

Immer wieder tauchen diese Haftungsfreizeichnungen auf diversen Internetseiten auf. Genannt werden diese Klauseln zumeist „Disclaimer“. Disclaim bedeutet im Englischen „jede Verantwortung ablehnen“. Noch immer trifft man auf folgende Formulierung: "Mit Urteil vom 12.05.1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf einer Homepage gilt somit: Ich distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen." Aber geht das ? Greift bei der Verwendung derartiger Disclaimer eine Art Absolution ein - die Befreiung von jeglicher, möglicher Haftung für Links aller Art ? Die Frage indiziert schon die Antwort: Nein ! Eine völlige Haftungsfreizeichnung ist unserer Rechtsordnung, mit Ausnahmen im Betreuungsrecht, ohnehin fremd. Vielmehr existieren bei uns Rechtsgrundsätze, wie z. B. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Die Verantwortlichkeitsregelungen für den Online-Bereich, die in § 5 TMG (früher § 5 TDG und § 5 MDStV) geregelt sind, können nicht einfach mit einem pauschalen Disclaimer ausgehebelt werden. Es wird viel diskutiert, wann eine Haftung durch das Linksetzen greift. Einige uneinheitliche Urteile dazu gibt bereits, es fehlt jedoch noch eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Eines der ersten und auch das wohl bekannteste Urteil ist die „emergency.de“-Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 12.05.1998. Dieses Urteil geistert seit einigen Jahren völlig missverstanden durch eine Vielzahl von Disclaimern. Ein derartiger Disclaimer, so wie oben formuliert, kann im Einzelfall sogar schaden. Gerade das durch den Einsatz von Disclaimern beabsichtigte Ziel der Haftungsfreizeichnung wurde durch das Landgericht Hamburg am 12.05.1998 abschlägig entschieden. Der Verwender des Disclaimers wurde verurteilt zum Schadenersatz sowie zur Tragung der gesamten Gerichtskosten aus einem Streitwert von ca. 20.000,00 €. Unter anderem wurde der Verwender gerade verurteilt und seine Haftung bejaht, weil er einen pauschalen Disclaimer verwendet hatte. So führt das Landgericht Hamburg aus: „Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, dass er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung. “ Insoweit kann ein derartiger pauschaler Verweis im worst case auch als Indiz für die Kenntnis bezüglich der Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite gewertet werden. Im konkreten Fall war für das Landgericht ersichtlich, dass der Beklagte aufgrund eines vorangegangenen verlorenen Prozesses gegen den Kläger diesen beleidigen wollte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte den Disclaimer nur pro-forma eingebaut hatte und quasi als Deckmantel benutzen wollte, um ungestraft eine Rechtsverletzung zu begehen.

 

2. Wann haftet man für Links ?

Festzuhalten ist, dass mit dem Setzen eines Links ein (Mit-) Verbreiten der angelinkten abrufbaren Inhalte gegeben ist. Soweit auf den verwiesenen Seiten Inhalte bereit gehalten werden, die z. B. grundsätzlich geeignet sind, das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB eines anderen zu verletzen, kann die Haftung auch den Linksetzer treffen. Die Haftung ist abhängig davon, ob sich der Linksetzer die verwiesenen Inhalte in irgendeiner Form zu eigen macht. Dies ist grundsätzlich unabhängig vom „Disclaimer“, rein tatsächlich, wie sich das sonstige Angebot des Linksetzers darstellt, zu bewerten. Wann ein „sich-zu-eigen-machen“ vorliegt, wird von den Gerichten nicht einheitlich behandelt.

  • Einfache Links
So nimmt die vorherrschende Ansicht an, dass ein „sich-zu-eigen-machen“ vorliegt, wenn der per Link verweisende Anbieter ein bestimmendes eigenes Interesse an der vorliegenden inhaltlichen Gestaltung der gelinkten Seite hat, was sich in der konkreten Gestaltung des Links manifestieren kann. Ob also nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass sich der Linkautor mit dem verlinkten Inhalt identifiziert hat oder dass der Link lediglich eine eigene Veröffentlichung ersetzt. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass grundsätzlich, ohne dass weitere Anhaltspunkte vorliegen, der Linksetzer ein eigenes Interesse an den fremden Inhalten hat. Zumeist werden die Links auf Inhalte gesetzt, die man als Ergänzung oder Erweiterung seiner eigenen Seiten ansieht oder für empfehlenswert hält. Insoweit ist der Linksetzer auch an den fremden Inhalten interessiert und möchte das Interesse seiner eigenen Sitebesucher auch für diese Angebote wecken.
  • Qualifizierte Links
Bei den sogenannten qualifizierten Links (alles was über die üblichen „Fußnoten“-vergleichbaren einfachen Links, also Deep-Links, Inline-Links, Framing) geht man per se von einem „sich-zu-eigen-machen“ aus, da man das eigene Angebot intensiv mit dem fremden Angebot verknüpft. Damit manifestiert sich ein bestimmendes Interesse an der konkreten inhaltlichen Gestaltung der fremden Seite, die über einen einfachen Hinweis hinaus geht.
  • Internetforen, Chats, Mailinglisten und Gästebücher
Auch bei Internetforen oder Chats kann allein aus dem Charakter als „Meinungsforum“, indem der Anbieter fremden Dritten lediglich die Möglichkeit gibt, sich zu äußern, also eine Meinungsplattform zur Verfügung stellt, nicht schon auf eine Distanzierung des Anbieters geschlossen werden. Hier wird gefordert, dass ein „Disclaimer“ derart konkret formuliert wird, dass die Absicht der Distanzierung zu den fremden Beiträgen eindeutig und deutlich zum Ausdruck kommt. Aber: Soweit trotz Kenntnis von rechtsverletzenden Äußerungen im Rahmen eines Meinungsforums keine Gegenmaßnahmen vom Betreiber eingeleitet werden, lebt die Haftung wieder auf. So kann bei überschaubarem Inhalt und eigener Teilnahme des Anbieters an der Einstellung von Beiträgen in das Forum, die Kenntnis der Inhalte nach 2-3 Tagen angenommen werden (z. B. ähnlich, aber etwas weiter, LG Trier Urteil 16.05.2001, Az.4 O 106 / 00: Gästebucheinträge müssen 1 x wöchentlich kontrolliert werden).
  • Kontrolle der Links

Wer auf Nummer Sicher gehen will, kontrolliert seine Links von Zeit zu Zeit, je nach Anzahl der Links und eigener Kapazität. Enthalten die Verlinkten deutlich rechtswidrige Inhalte, wie Beleidigungen, Hetzkampagnen, radikales Gedankengut etc., müssen die Links unverzüglich entfernt werden. Wer sich gar nicht um seine Links kümmert und dies auch noch in seinem Disclaimer dokumentiert, indem er erklärt, die Links nur beim Erstellen zu überprüfen und dann nie wieder, kann auf Grund des Disclaimers Schwierigkeiten bekommen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 15.03.2002 wird eine Haftung des Homepagebetreibers für den verlinkten Inhalt auch dann angenommen, wenn sich der Inhalt der verlinkten Seite nach der Erstellung des Links geändert hat und der rechtswidrige Inhalt erst später hinzugefügt wird. Der Linkautor übernehme mit seinem Verweis eine Art „Internet Verkehrssicherungspflicht“. Wer seine Links nicht hin und wieder kontrolliert, dürfte Schwierigkeiten haben, dass dieser Vortrag als glaubhaft eingestuft wird.

 

3. Vorschlag für die Formulierung eines Disclaimers

Handling - Der Disclaimer macht nur Sinn

  • wenn die Links beim Setzen überprüft werden
  • wenn die Links je nach Sensibilität und Anzahl turnusmäßig überprüft werden
  • wenn die Organisation in Bezug auf Handhabung, Prüfung der Links dokumentiert wird
  • wenn der Disclaimer zwangsläufig vom Nutzer akzeptiert werden muss (ähnlich AGB Click-Wrap-Agreement) oder jede Seite, die Links enthält, einen deutlichen Haftungsausschluss aufweist (nicht erst über Button)
  • die Formulierung vorsichtig gewählt und mit dem rechtlichen Berater auf das jeweilige Angebot abgestimmt wird

Formulierungsbeispiel: „Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, verwenden wir ausschließlich einfache Links, vergleichbar mit Fußnoten. Es handelt sich bei den dort enthaltenen Inhalten um fremde Inhalte, auf deren Gestaltung, Urheberschaft und Änderung wir keinerlei Einfluss haben. Für die dort enthaltenen Inhalte sind wir nicht verantwortlich. Beim Setzen der Links haben wir diese fremden Inhalte überprüft und konnten aus unserer Sicht keine offensichtlichen Rechtsverstöße feststellen. Wir überprüfen die Links turnusmäßig, ob sich im Rahmen von Änderungen auf den fremdem Seiten etwaige offensichtliche Rechtsverstöße ergeben. Sofern wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhalten, werden wir den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren. Sollten Ihnen entsprechende Rechtsverstöße bekannt sein, bitten wir um Ihren Hinweis, damit wir schnell reagieren können. Wir distanzieren uns aber hiermit ausdrücklich von allen Inhalten der verlinkten Seiten, die nach der Linksetzung bzw. Kontrolle verändert wurden bzw. von für uns nicht ersichtliche oder erkennbare Rechtsverstöße der fremdem Sitebetreiber. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen auf fremden Seiten entstehen, haftet daher allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde. Diese Feststellungen gelten auch für alle Fremdeinträge in von uns eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten. Auch diese Einträge werden von uns turnusmäßig kontrolliert.“

Warnung: Ein völliger Haftungsausschluss ist mit einem Disclaimer nicht gewährleistet. Wer auf einschlägige strafrechtlich relevante Seiten verlinkt, haftet mit oder ohne Disclaimer. So kann die Distanzierung von fremden Inhalten ohnehin nur bei Äußerungsdelikten Wirkung entfalten, nicht jedoch bei Links auf urheberrechts-, wettbewerbsrechts- oder markenrechtswidrige Inhalte. Haftungsausschlüsse sollten immer mit einem Rechtsanwalt abgesprochen werden.

 

4. Schlusswort

Interessant ist das Disclaimerphänomen auch im Hinblick auf die im Internet übliche Politik des gedankenlosen „Abschreibens“. Zu warnen ist eindringlich vor diesem schnellen Kopieren und Einfügen. Abgesehen von Urheberrechtsverletzungen, übernehmen Sie auch die Fehler der anderen oder implementieren Klauseln, die auf Ihr Angebot gar nicht passen. Besonders gewarnt sei vor der Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die, soweit unwirksam, seit dem 01.01.2002 auch Unterlassungsklagen der Verbraucherschutzverbände provozieren können. Sparen Sie nicht am falschen Ende. Investieren Sie lieber etwas Zeit und Geld in eine - vorbeugende - juristische Beratung, als viel Ärger und noch mehr Geld in Folgeprozesse. Mit der kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Konkurrenten wissen Sie nämlich nur, was Sie künftig zu unterlassen haben; mehr aber auch nicht. (Stand: Februar 2008)