Ob es um das Verhalten im Erbfall oder die Verteilung des Nachlasses geht, Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilansprüchen oder auch um die vorsorgliche Gestaltung durch Testamente oder vorweggenommene Erbfolge sowie Fragen der Unternehmensnachfolge - bei all diesen Themen steht Ihnen Rechtsanwältin Kreienberg mit ihrer Fachkenntnis und ihrem Engagement zur Verfügung.
Was darf man, was muss man und wie kommt man da raus ? Neben der Beratung über Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft übernehmen wir für Sie auch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von den Verhandlungen bis, falls notwendig, zur Teilungsversteigerung.
Neben der Verarbeitung des Verlustes, gilt es jetzt eine Menge finanzieller und bürokratischer Dinge zu erledigen. Wir unterstützen Sie und helfen Ihnen bei der Abwicklung aller Nachlassfragen. Was ist bei Schulden im Nachlass zu beachten ? Ist ein Testament vorhanden, aber die Erbfolge dennoch unklar, vertreten wir Sie. Hier gilt es das Testament entsprechend dem tatsächlichen Willen des Erblassers auszulegen und dies dem Nachlassgericht zu kommunizieren.
Wer sich schon zu Lebzeiten Gedanken über die Firmenfortführung oder die spätere Verteilung seines Nachlasses macht kann erreichen, dass seinen Nachkommen möglichst viel und dem Fiskus möglichst wenig zukommt. Aber auch zu Lebzeiten wirkt sich eine kongruente Nachfolgeplanung im Gesellschaftsvertrag wie im Testament für Firmeninhaber positiv aus. Wer eine gut abgestimmte Planung vorweisen kann, sammelt weitere Punkte für Basel II.
Inwieweit stehen Ihnen Pflichtteilansprüche zu und wie setzt man diese durch ? Was ist mit Schenkungen und Übertragungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat ? Wir wahren Ihre Rechte. Grundsätzlich versuchen wir immer die emotional behafteten Fälle einvernehmlich und außergerichtlich abzuwickeln. Es geht um gesetzlich fixierte Ansprüche. Das Einfordern dieser Ansprüche sollte nicht zu Familienstreitigkeiten führen.
Wir überprüfen den Ansatz der Nachlasswerte und inwieweit Anrechungen oder Ausgleichungen den Pflichtteil reduzieren, und übernehmen für Sie die oft langwierige und schwierige Abwicklung und Verhandlung mit dem Anspruchsteller.
Bei Adoptionen seit dem 01.01.1977 wird zwischen Voll- und Minderjährigen unterschieden:
Adoption Minderjähriger:
Seit dem 01.01.1977 wird durch die Adoption Minderjähriger die gleiche erbrechtliche Beziehung hergestellt wie zu leiblichen Kindern. Für den adoptierten Minderjährigen erlischt damit auch komplett das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und leiblichen Verwandten. Der adoptierte Minderjährige wechselt also komplett in das Lager der aufnehmenden Familie. Erbrechtliche Ansprüche gibt es nur noch in dieser neuen Familie.
Ein Ehepaar adoptiert ein Kind im Alter von 12 Jahren. Der Adoptivvater verstirbt einige Jahre später. Das Kind ist neben der Mutter voll erbberechtigt. Als wiederum ein paar Jahre später die Großeltern adoptiv-väterlicherseits versterben, ohne weitere Abkömmlinge zu hinterlassen, erbt das Adoptivkind alles, genau wie bei einem leiblichen Kind.
Ausnahmen gelten bei Verwandtenadoptionen nach § 1756 BGB.
Adoption Volljähriger:
Die erbrechtlichen Ansprüche erstrecken sich grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten, nicht auch auf die weiteren Verwandten.
Ein Ehepaar adoptiert einen Volljährigen im Alter von 19 Jahren. Der Adoptivvater verstirbt einige Jahre später. Das Kind ist neben der Mutter voll erbberechtigt. Als wiederum ein paar Jahre später die Großeltern adoptiv-väterlicherseits versterben, rückt der Adoptivsohn nicht in die gesetzliche Erbstellung des Adoptivvaters ein.
Besonderheit besteht darin, dass der Volljährige aber grundsätzlich doppelt berechtigt bleibt. Ihm stehen auch erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod der leiblichen Eltern zu.
Altadoptionen vor dem 01.01.1977:
Nach dem alten Recht gab es keine Unterscheidung zwischen Adoption Voll- und Minderjährige. Grundsätzlich blieb das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten fortbestehen. So dass das altadoptierte Kind nach beiden Elternpaaren (leibliche und Adoptiv-Eltern) erben kann. Aber kein Erbrecht nach den weiteren Verwandten der Adoptiveltern. Umgekehrt wurden die Adoptiveltern nicht erbberechtigt am Nachlass des adoptierten Kindes.
Tragisches Beispiel dazu:
Das wohlsituierte Elternpaar Klee adoptiert im Jahre 1960 den 5 jährigen Jungen Max. Seine 17 Jahre alte Schwester Annemarie wird nicht adoptiert. Sie ist drogenanhängig lebt teilweise bei den Eltern teilweise in einer Wohngemeinschaft teilweise aud der Straße. Die leiblichen Eltern von Max und Annemarie sind selbst drogensüchtig und gewalttätig gegenüber ihren Kindern.
Nach der Adoption will Max keinen Kontakt mehr zu seiner leiblichen Familie. Auch die leibliche Familie hat kein Interesse an weiterem Kontakt.
Im Jahre 1965 übertragen die Adoptiveltern Klee bereits einigen Grundbesitz an den Adoptivsohn Max. Im Jahre 1968 übertragen die Adoptiveltern nochmals einen Großteil Ihrer Wertpapiere an Max um die steuerlichen Freibeträge auszunutzen. Max verstirbt plötzlich im Alter von 20 Jahren am 12.04.1975 an den tragischen Folgen eines Autounfalles. Max hat kein Testament gemacht.
Den ganzen Grundbesitz von Max und das übertragene Wertpapierdepots erbt nun die Schwester Annemarie, da die leiblichen Eltern vorverstorben sind. Die Adoptiveltern gingen leer aus und bekommen nichts von ursprünglich ihren eigenen Vermögenswerten.
Übergangsregelung:
Bsp.
Rüdiger ist am 03.02.1958 geboren. Er wird mit 2 Jahren am 01.05.1960 also minderjährig adoptiert. Am 02.07.1976 (Inkrafttreten der neuen Adoptionsregeln) ist Rüdiger volljährig. Für ihn gelten daher die neuen Regeln über die Adoption Volljähriger, obwohl er als Minderjähriger vor der Gesetzesänderung adoptiert wurde.
Rüdiger erbt nach seinen neuen Adpotiveltern aber auch nach seinen leiblichen Eltern. Er hat daher die Chance 4 x beerbt zu werden.
Bsp.
Steffi ist am 08.09.1969 geboren. Sie wurde am 01.01.1970 adoptiert. Am 02.07.1976 (Inkrafttreten der neuen Adoptionsregeln) ist Steffi minderjährig. Keinem weiteren Beteiligten war die Möglich des Widerspruch bis zum 31.12.1977 bekannt. Derartige Erklärungen werden nicht abgegeben. Steffi hat nur ein Erbrecht nach Ihren neuen Adoptiveltern, jedoch nicht nach den leiblichen Eltern.
Bsp.
Genau wie oben, doch diesmal wird Steffi von dem Notar Eberlein und seiner Frau adoptiert. Eberlein gibt die Erklärung, dass die neuen Vorschriften nicht geltend sollen formal richtig am 15.10.1976 beim Amtsgericht Schöneberg ab. Damit gelten für Steffi weiter die alten Vorschriften. Sie erbt sowohl nach den leiblichen Eltern als auch nach den neuen Adoptiveltern. Umgekehrt haben die Adoptiveltern kein Erbrecht, wenn Steffi etwas passiert. Notar Eberlein, der dies weiß veranlasst Steffi frühzeitig ein Testament auzusetzen, um dies zu umgehen. Bezüglich etwaiger Übertragungen auf Steffei plant Eberlein entsprechende Rückfallrechte ein, sollte Steffi vor ihm und seiner Frau versterben
Die Darsteller in der grafischen Übersicht:
Heinz mit Ex-Frau Erna und Tochter Tatjana (aus 1. Ehe),
Hilde mit Ex-Mann Ernie und Sohn Sebastian (aus 1. Ehe),
gemeinsamen Kinder Max und Moritz
Die gesetzliche Erbfolge:
„Das Gut rinnt wie das Blut!"
Höhe des gesetzlichen Ehegatten-Erbteils im Güterstand der
- Zugewinngemeinschaft (also kraft Gesetzes)
- Gütertrennung (notarieller Vertrag)
- Gütergemeinschaft (notarieller Vertrag)
für die Erben 1. Ordnung, 2. Ordnung, 3. Ordnung
grafische Übersicht zum Download
Die „Patchworkfamilie", weniger Flickwerk als vielmehr, zunehmender Ausdruck der Pluralisierung heutiger familiärer Strukturen, stellt das Erbrecht vor neue Herausforderungen.
Dies sei an folgendem Beispiel erläutert:
In dieser Familie bringt jeder Ehepartner ein Kind aus der vorherigen Ehe mit und es gibt die gemeinsamen Kinder, die Zwillinge Max und Moritz. Als weitere Besonderheit wohnt nur die Tochter Tatjana des Ehemannes in dieser Patchworkfamilie, während der Sohn der Ehefrau Sebastian bei seinem Vater in den USA wohnt und keinen Kontakt zur Mutter pflegt.
Hier versagt beispielsweise das klassische Berliner Testament in dem die Ehepartner sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und „unsere Kinder" zu Schlusserben und bringt der Patchworkfamilie allerlei Unruhe. Spätestens im Schlusserbfall, also nach dem Tod des letzten Ehepartners stellt sich die Frage, wer denn „unsere Kinder" sind. Nur die gemeinsamen Kinder, die Zwillinge oder auch die Kinder aus vorherigen Verbindungen oder nur die Kinder im gemeinsamen Haushalt also die Zwillinge und Tatjana? Streit ist also vorprogrammiert, wenn die Partner in der Patchworkfamilie bei der Testamentsabfassung schludern oder sinnentleert Mustertexte abschreiben.
Zu ungewünschten Folgen kommt es auch, wenn man alles der gesetzlichen Erbfolge überlässt und die Abfassung eines Testamentes komplett unterlässt. Die Verteilung des Nachlasses an die Kinder hängt von Zufälligkeiten ab.
Die gesetzliche Erbfolge
Nach der gesetzlichen Erbfolge fließt das Gut wie das Blut, das heißt es erben nur die leiblichen oder adoptierten Kinder des Erblassers, nicht jedoch die „gepatchten" Kinder des anderen Ehegatten. Der andere Ehegatte hat neben den erbberechtigten Kindern ein besonderes Erbrecht abhängig vom Güterstand.
Bei der gesetzlichen Erbfolge rinnt das Gut wie das Blut. Zunächst nach unten. Es erben also zuerst die Kinder oder an deren Stelle die Enkel, Urenkel und so weiter. Zu den Abkömmlingen zählen auch nichteheliche Kinder und adoptierte Kinder. Es handelt sich dabei um Erben der sogenannten 1. Ordnung.
Hat der Erblasser keine Nachkömmlinge fließt das Gut nach oben und in die ersten Seitenlinien. Das heißt es erben die Eltern, an deren Stelle, wenn die Eltern verstorben sind, die Geschwister und deren Abkömmlinge, Nichten und Neffen. Dies sind die Erben der 2. Ordnung, die nur ans Erben kommen, wenn wirklich kein Erbe der 1.Ordnung vorhanden ist.
Sind auch keine Erben 2. Ordnung vorhanden, fließt das Gut höher in die Großelternlinie und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, an deren Stellen Cousinen und Cousins.
In der 4. Ordnung geht es dann um die Urgroßeltern und deren Nachkömmlinge.
Der Ehepartner erbt neben dem Verwandtenerbrecht nach einem besonderen Schlüssel. Die Höhe seins gesetzlichen Erbteiles bestimmt sich zum einen nach dem Güterstand der Ehe, meistens liegt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, wenn die Eheleute nicht speziell mittels notariellem Vertrag eine Gütergmeinschaft oder Gütertrennung vereinbart haben.
Zum anderen bestimmt sich der gesetzliche Erbteil danach neben wem die Erbfolge eintritt. Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen (Erben 1.Ordnung) grundsätzlich weniger als neben Geschwistern (Erben 2. Ordnung).
Es ist auch ein häufiger Trugschluss, dass der Ehegatte, wenn keine Kinder vorhanden sind automatisch alles erbt. Sind Eltern oder Geschwister des Ehepartners vorhanden also Erben 2. Ordnung erben diese mit.
Kinderlose Ehepartner, die dies nicht wünschen brauchen also immer ein Testament.
Zur Verdeutlichung der gesetzlichen Erbfolge sei diese nochmal an unserem, um die Zwillinge Max und Moritz gekürzten, Ausgangsbeispiel gezeigt:
Die Eheleute sind in zweiter Ehe im typisch gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verheiratet und bringen jeweils 1 Kind aus der vorherigen Ehe mit.
Der Ehemann Heinz verstirbt zuerst. Es erbt die aktuelle Ehefrau Hilde ½ (¼ gesetzlicher Erbteil + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich) und seine leibliche Tochter Tatjana auch ½.
Stirbt daraufhin die Ehefrau erbt nur ihr leiblicher Sohn Sebastian aus der ersten Ehe das gesamte Vermögen der Mutter. Dazu zählt auch der vorher ererbte hälftige Erbteil vom Ehemann. Die Tochter Tatjana erhält nichts, weil sie mit der Stiefmutter nicht blutsverwandt ist. Im Endeffekt erhält damit der Sohn Sebastian die Hälfte des Vermögens des Stiefvaters und das gesamte Vermögen seiner Mutter.
Stirbt die Ehefrau zuerst, verkehrt sich das Verhältnis entsprechend zugunsten der Tochter des Ehemannes.
Die gesetzliche Erbfolge führt in der Patchworkfamilie dazu, dass die Kinder des länger Lebenden klar bevorzugt sind.
Wer die Verteilung des Nachlasses gerechter wünscht, muss hier ein Testament abfassen und sollte auf eine sorgfältige Formulierung achten.
Wichtige Fragen im Vorfeld klären
Vor der Abfassung des Testamentes müssen die Partner der Patchworkfamilie unbedingt folgende Fragen klären:
• Sollen alle Kinder ob gemeinsam oder nicht gleich behandelt werden oder sollen Unterschiede gemacht werden.
• Wie wird der überlebende Ehegatte abgesichert.
• Was ist bei gleichzeitigem Versterben der Ehegatten.
• Der jeweilige Ex-Ehegatte soll nicht über die Kinder an das Vermögen kommen.
• Pflichtteilsansprüche ausschließen.Variante 1
Die Partner möchten dass alle Kinder, gleich ob gemeinsam, aus früherer Ehe, im Haushalt lebend oder nicht, gleich behandelt werden.
Dann bietet sich wieder das Berliner Testament an, allerdings mit eindeutiger Formulierung in Bezug auf die Kinder, z.B. mit dem erläuternden Zusatz, wer mit „unsere Kinder" gemeint ist:
„Wir setzen uns gegenseitig zu unserem alleinigen Vollerben ein. Erben des letztversterbenden von uns sind unsere Kinder. Unsere Kinder, sind sowohl unsere gemeinsamen Kinder, als auch die Kinder aus unseren vorherigen Beziehungen."
Gleichzeitig sollte fest gelegt werden, dass dies auch für den Fall des gleichzeitigen oder kurz hintereinander liegenden (innerhalb eines Monats) Versterbens der Ehegatten gelten soll.
Probleme gibt es hier wegen den unterschiedlichen Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus den vorherigen Verbindungen.
In unserem gekürzten Beispiel setzten sich Heinz und Hilde als Alleinerben ein und nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder Tatjana (Tochter von Heinz) und den Sohn Sebastian (Sohn von Ehefrau) zu gleichen Teilen. Nun verstirbt der Ehemann zuerst. Alleinerbin wird Hilde. Tochter Tatjana kann ihren Pflichtteil einfordern in Höhe von ¼. Nach dem Tod von Hilde erben Tatjana und Sebastian wieder zu gleichen, allerdings wurde der Nachlass zuvor von Tatjana um ¼ geschröpft, so, dass die Kinder doch wieder ungleich bedacht werden.
Hier wäre es am sinnvollsten die Kinder vorab zu Pflichtteilsverzichten zu bewegen. Eine weitere Möglichkeit wäre die Aufnahme von so genannten Pflichtteilsstrafklauseln im Testament.
„Wer dennoch den Pflichtteil geltend macht, ist einschließlich seiner Abkömmlinge von der Schlusserbfolge ausgeschlossen."
Um die gerechte Verteilung zu gewährleisten, sollten diese Testamente auch Bindungswirkung ausgestaltet werden, so dass der überlebende Ehegatte das gemeinschaftliche Testament nicht nach dem Tod der Erstversterbenden einseitig ändern kann.
Bei größeren Vermögen sollte zum Ausglich der steuerlichen Nachteile mit Drittbestimmungsvermächtnissen zugunsten der Kinder auf den ersten Todesfall gearbeitet werden, um die Freibeträge nach dem Tod des Erstversterbenden gegebenenfalls ausnutzen zu können. Insoweit behandelt das Erbschaftssteuerrecht die Stiefkinder wie die Kinder der Freibetrag liegt bei 400.000 €.Variante 2
Die jeweils eigenen Kinder sollen begünstigt werden. Das Vermögen des jeweiligen Partners soll also letztendlich an seine eigenen leiblichen Kinder aus der vorherigen Verbindung fließen bzw. an gemeinsame Kinder fließen, nicht jedoch an die Stiefkinder.
Meistens ist noch gewünscht, dass der Partner zu Lebzeiten abgesichert ist, die Begünstigung der eigenen Kinder also erst nach dem Ableben der Letztversterbenden eintritt.
Hier bieten sich Regelungen an, nach denen der Ehepartner nur zum Vorerben wird, das Vermögen also treuhänderisch hält und lediglich die Früchte daraus, wie Selbstnutzung einer Immobilie, Mieteinnahmen oder Zinsen behalten darf.
In unserem Beispiel stirbt Heinz zuerst. Hilde wir Vorerbin. Sie bewohnt das Haus von Heinz und zieht die Zinsen von seinen Wertpapieranlagen ein. Nach dem Tod von Hilde geht das Vermögen von Heinz im Bestand ungeschmälert an dessen Tochter Tatjana. Das Eigenvermögen von Hilde geht an deren Sohn Sebastian. Damit erhält schlussendlich jedes Kind nur das Vermögen des leiblichen Elternteiles.
Ähnlich wäre auch eine Nießbrauchvermächtnislösung für den Partner. Die leiblichen Kinder werden Erben, der Ehepartner erhält im Vermächtniswege aber den lebenslangen Nießbrauch und kann so Immobilien, Geldvermögen nutzen und Erträge für sich verbrauchen.Problemfall der Expartner
Auch wenn die Trennung glimpflich abgelaufen ist, möchte man üblicherweise vermeiden, über die Erbeinsetzung der z.B. noch minderjährigen Kinder aus der ersten Ehe dem Ex die Verfügungsgewalt über den Nachlass zu verschaffen. Dieses Problem lässt sich jedoch ganz einfach über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers für die Dauer der Minderjährigkeit oder bis zu einem anderen bestimmten Alter der Kinder lösen. Der Testamentsvollstrecker hält dabei die Hand über das Vermögen. Der Expartner hat keinen Zugriff.
Ein weiteres Problem: Stirbt das leibliche Kind kurz nach dem Erblasser und hinterlässt es weder Testament noch eigene Abkömmlinge erbt als nächster Verwandter des Kindes der Exehepartner.
Hier wäre eine Vorerbschaft des Kindes denkbar und die Einsetzung eines Nacherben, den der Erblasser bestimmt. Dabei ist jedoch immer zu bedenken, dass die Einsetzung als Vorerbe mit Zwängen und Beschränkungen verbunden ist, die man so dem Kind vielleicht nicht auferlegen will. Hier sollte die Nachfolgeplanung für die eigene Situation eingehend mit einem fachlich versierten Ratgeber besprochen werden um dann die für die konkrete Situation beste Lösung zu finden.Problemfall Einbenennung vs. Adoption
Ein weiteres Beispiel soll zeigen, dass es in Patchworkfamilien manchmal gar nicht so einfach ist, festzustellen wer die erbberechtigten Kinder sind.
Häufig wurde und wird auch heute noch eine Einbenennung des Kindes aus der vorherigen Verbindung vorgenommen. Durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt erhält das Kind dann den Familiennamen der Patchworkfamilie. Es handelt sich dabei nicht um eine Adoption. Am gesetzlichen Erbrecht ändert sich durch die Einbenennung daher also nichts.
Im beschriebenen Fall starb nach der Einbenennung zunächst die leibliche Mutter, so dass der Ehemann die einbenannte Stieftochter allein groß zog. Die enge Verbundenheit zwischen Vater und Stieftochter führte dazu, dass man sich niemals Gedanken über eine testamentarische Lösung machte. Der Vater ging selbstverständlich davon aus und erklärte dies auch, dass „seine Tochter" einmal alles erben würde. Ein Testament verfasste er nicht. Nachdem Tod des Vaters erkannte das Nachlassgericht den Mangel und die fehlende Verwandtschaftliche Beziehung. Da es keine weiteren gesetzlichen Erben des Vaters gab, erbte der Staat. Die Stieftochter, die den Vater bis zuletzt liebevoll betreut hatte ging leer aus.
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