Eine Besonderheit gibt es für die Erstberatung. Soweit es nur bei einem ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt bleibt, egal wie lange dieses Gespräch dauert, darf der Rechtsanwalt gegenüber sog. Verbrauchern maximal 190,00 € (zzgl. MWSt) in Rechnung stellen, § 34 Abs. 1, S. 3, 2. Halbsatz RVG.
Zu dieser Gebühr können zusätzliche Kosten für etwa Kopien und Porto hinzukommen. Als Erstberatung gilt auch eine telephonische Anfrage, um die Erfolgsaussichten eines bevorstehenden oder beabsichtigen Rechtsstreites zu erfragen. Sobald sich allerdings an dieses Gespräch ein Telefonat anschließt oder ein Schreiben verfasst wird, wird die Gebühr nach der Gebührentabelle fällig.