Soweit Sie gar kein Testament gemacht haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Je nach Verwandtschaftsgrad sind die gesetzlichen Erben in Ordnungen eingeteilt. Dabei wird auf den Grad der Blutsverwandtschaft abgestellt. Gesetzliche Erben sind die Blutsverwandten des Erblassers, wie Kinder, Enkel, Eltern oder Geschwister, man sagt auch: „Das Gut rinnt wie das Blut“. Ehepartner gelten nicht als verwandt und erben aufgrund eigenen Anspruchs, dazu später (siehe auch "Patchworkfamilien in der Erbfolge").
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind also die unmittelbaren Abkömmlinge des Erblassers, seine Kinder und Kindeskinder. Zu dem Problem Erbrecht bei Adoptionen siehe Rechtsinfo Adoption und Erbrecht.
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge,
Diese sind entsprechend die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Verwandten, die dem Erblasser am nächsten gestanden haben. Sie schließen die entfernteren Verwandten aus. Die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser wird durch die Zahl der vermittelnden Geburten bestimmt. Gleichnahe Verwandte, beispielsweise Geschwister, erben zu gleichen Teilen. Gleichnahe oder als gleichnah geltende Verwandte erben also zu gleichen Teilen. Gemäß der geschilderten Unterteilung in Ordnungen gilt, dass Verwandte einer näheren Ordnung die Verwandten einer entfernteren Ordnung von der Erbfolge ausschließen. Innerhalb einer Ordnung gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip, das bedeutet, der nähere Verwandte schließt den entfernteren Verwandten aus.
Beispiel zum Prinzip der Ordnungen: Es verstirbt der kinderlose Erblasser und hinterlässt Vater und Mutter sowie zwei Schwestern. Damit gibt es keine Erben der 1. Ordnung (Abkömmlinge), so dass die Erben der 2. Ordnung zum Zuge kommen können, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Verwandte der zweiten Ordnung kommen auch dann zum Zuge, wenn Abkömmlinge des Erblassers zwar vorhanden, aber durch Enterbung, Erbverzicht, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit als gesetzliche Erben fortgefallen sind. Beispiel zum Prinzip der Repräsentation: Es verstirbt der kinderlose Erblasser und hinterlässt Vater und Mutter sowie zwei Schwestern. Zum Zeitpunkt des Erbfalls leben beide Elternteile des Erblassers, also Erben 2. Ordnung, sie erben allein und zu gleichen Teilen. Sie schließen also die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge aus, da sie der Geburtennähe nach dem Erblasser näher stehen. Würde nur noch die Mutter leben, würde diese zur Hälfte erben. Die auf den vorverstorbenen Vater entfallende Hälfte würde auf die beiden Schwestern zu gleichen Teilen übergehen, so dass diese jeweils zu einem Viertel neben der Mutter erben würden.
| Erbteile | |
|---|---|
| Mutter | 50 % |
| Schwester | 25 % |
| Schwester | 25 % |