Haftungsklausel in IT-Verträgen

Grundsätzlich gilt: Verletzt ein Vertragspartner schuldhaft eine Pflicht aus einem IT-Vertrag, so ist er dem anderen Vertragspartner nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Hierbei hat der Schuldner grundsätzlich eigenes, vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten zu vertreten, sowie nach § 276 BGB das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Soweit eine Ersatzpflicht dem Grunde nach feststeht, so ist gemäß § 249 ff BGB, unabhängig vom Grad des Verschuldens, jeder durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden in theoretisch unbegrenzter Höhe zu ersetzen. Dieses Haftungsszenario wollen die meisten Unternehmen in IT-Verträgen modifizieren. Meist zu Gunsten des Anbieters einer IT-Leistung, manchmal auch zu Gunsten des Kunden. Anders als im US-amerikanischen Recht kennt das deutsche Recht keine zentrale Norm für die Abdingbarkeit von Haftungsklauseln. Allerdings können vertraglich die einzelnen Haftungstatbestände abgemildert werden.

Einige wichtige Vorschriften regeln diese Möglichkeiten:

  • § 202 BGB: Bei vorsätzlicher Haftung kann die Verjährung nicht verkürzt werden
  • § 276 Abs. 3 BGB: Die Haftung für eigenes, vorsätzliches Verhalten kann der Schuldner im Voraus weder ausschließen, noch einschränken
  • § 278 Satz 2 BGB: Vorsätzliches Verhalten von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Schuldners kann im Voraus ausgeschlossen oder eingeschränkt werden
  • § 307 BGB: Abweichungen vom gesetzlichen Haftungsszenario können in den AGB des Anbieters, wie auch des Kunden, unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treue und Glauben unangemessen benachteiligen
  • § 309 Nr. 5 BGB: Schadenspauschalen, die den typischen zu erwartenden Schaden übersteigen, können in Einkaufsbedingungen des Kunden unwirksam sein
  • § 309 Nr. 7 a BGB: Ausschluss und Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit können in den AGB unwirksam sein
  • § 309 Nr. 7 b BGB: Ausstoß und Begrenzung der Haftung für Schäden aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen können in den AGB unwirksam sein
  • § 309 Nr. 8 a BGB: Ausschluss und Einschränkungen des Rücktrittsrechts des Vertragspartners in den AGB bei bestimmten Pflichtverletzungen des Verwenders können unwirksam sein
  • § 309 Nr. 8 b BGB: Bestimmte Mängelausschlüsse können in den AGB unwirksam sein
  • § 309 Nr. 12 BGB: Beweislaständerungen zum Nachteil des Vertragspartners können in den AGB unwirksam sein
  • §§ 444 und 639 BGB: Der Anbieter kann sich nicht auf Ausschlüsse oder Beschränkungen seiner Haftung für Mängel des Kaufgegenstandes oder Werks berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat
  • § 14 Produkthaftungsgesetz: Die Produkthaftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden

Die strengsten Anforderungen für Haftungsfreizeichnungen ergeben sich daher für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ob ein Vertragswerk als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob es einseitig von einem Verwender vorformuliert und einseitig gestellt wird, oder ob es von beiden Parteien im einzelnen ausgehandelt wird. Im letzteren Fall liegt ein Individualvertrag vor. Für den Individualvertrag gelten nicht die strengen Vorschriften wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Tipp: Soweit es sich um ein größeres Vertragswerk handelt und um einen größeren Auftrag, sollten die einzelnen Vertragsklauseln mit dem Vertragspartner einzeln individuell ausgehandelt werden, um die strenge Beurteilung durch die Vorschrift, die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, zu vermeiden. Der Anbieter ist bestrebt seine Haftungsrisiken aus Kundenverträgen angemessen zu begrenzen. Es geht dem Anbieter darum, seine Risiken möglichst zu kalkulieren. Er will ungewöhnliche, kundenspezifische und existenzbedrohende Schadensrisiken möglichst ausschließen und vermeiden. Diese Motivation muss er als Anbieter seinen Kunden transparent machen. Es geht bei der Aushandlung der Haftungsbegrenzung nicht darum, dass Leistungsversprechen über den Umweg des Haftungsausschlusses zu entwerten. Vielmehr geht es um die gerechte ausgewogene Risikoverteilung in diesem Vertrag. Taktik bei der Vertragsverhandlung: Nicht zu empfehlen sind Standardklauseln mit Leerraum. Dies meint, dass der Anbieter einen weitgehend vorformulierten Vertrag vorlegt, lediglich die Fragen der Haftungsbeschränkung oder Haftungshöchstbeträge sind freigelassen und der Vertragspartner wird aufgefordert, hier selbst den Punkt weiter zu formulieren. In diesem Fall riskiert der Anbieter, dass er trotz der vom Kunden getroffenen Auswahl des Deckelbetrages, insgesamt als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen qualifiziert wird. Ebenfalls abzuraten ist von einer Überbeschränkung. Manche Anbieter verwenden Vertragsdokumente mit Haftungsklauseln, die die Haftung in einem übermäßigen Umfang beschränken. Damit will der Verwender erreichen, dass der Kunde den zu weit gehenden Haftungsausschluss als unangemessen zurückweist und auf die Ersetzung durch eine besser ausgewogene Klausel besteht. Die Verwender hoffen so auf das Aushandeln einer individuellen Vereinbarung. Geschickte Kunden akzeptieren diese Überbeschränkungen einfach in Kenntnis, dass diese Beschränkungen AGB-rechtlich unwirksam sind. Damit riskiert der Verwender, dass die normalen gesetzlichen Haftungsbestimmungen gelten. Der Zwang zum Einstieg in die Verhandlung hat nicht funktioniert. Eine eher empfehlenswerte Strategie ist eine stichpunkthafte Skizze des geplanten Vertrages mit dem Kunden. Hier hat der Kunde die Möglichkeit, die einzelnen Klauseln genauer auszuformulieren. Der Nachteil dieser Variante liegt in dem hohen Arbeitsaufwand. Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Anbieter stets beweispflichtig ist, dass es sich nicht um vorformulierte Vertragsbestimmungen handelt, sondern um einen individuell ausgehandelten Vertrag. Nur dann sind seine Haftungsbestimmungen nicht den strengen Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterworfen. Die Verhandlungsbereitschaft muss ausdrücklich dokumentiert werden. Es gibt aber auch die umgekehrten Fälle, in denen die Kunden die Einkaufsbedingungen regelrecht diktieren. Dies insbesondere bei großen oder öffentlichen Auftraggebern. Hier ist es nicht Sache des IT-Unternehmens, die Haftung in seinem Sinne zu beschränken, vielmehr ist man an die Vorgabe des großen übermächtigen Auftragsgebers gebunden. Diese Auftraggeber tendieren dann dazu, die normalen gesetzlichen Haftungsnormen nochmals zu verschärfen und den IT-Dienstleister weiter in die Pflicht zunehmen, etwa in Form von Vertragsstrafen, Schadenersatzpauschalen, Beweislastregelungen und Verlängerung von Verjährungsvorschriften. Hier muss der IT-Dienstleister schon bei der Angebotserstellung genau kalkulieren und sich eventuell mit speziellen Haftpflichtversicherungen absichern. (Stand August 2005)