Haftungsregelungen für Links und Suchmaschinen

Frage: „Kann ich einem anderen verbieten, einen Link auf meine Seite zu setzen ?“ Der BGH hat dazu in dem „Paperboy-Urteil“ entschieden, dass das World Wide Web ohne Inanspruchnahme von Suchdiensten und den Einsatz von Links gerade auch in der Form von diesen Links praktisch ausgeschlossen wäre. Die Benutzung von Links ist daher nicht grundsätzlich als unlautere Behinderung zu verstehen. Jedoch kann hier auch im Einzelfall differenziert werden. Links erleichtern lediglich das Navigieren zu fremden Seiten, machen aber keine eigene Information zugänglich, die nicht schon im Web zugänglich wäre. Somit ist das Linking nicht per se rechtswidrig. Der Verlinkte kann grundsätzlich keine Unterlassung und Beseitigungsansprüche durchsetzen. Er kann also nicht frei entscheiden, ob auf seiner Webseite Links gesetzt werden dürfen oder nicht. Insoweit ist es Sache des jeweiligen Site-Betreibers, ob er Zugriffskontrollen auf seiner Seite einführen möchte, etwa durch Passwortabfragen. Zu differenzieren ist jedoch, sobald eine erläuternde oder empfehlende Information den Link begleitet. Insoweit haftet der Linksetzer zum einen für die eigene Information, zum anderen unter Umständen auch aus der Zusammenschau zwischen der Information auf seiner Seite und dem Link, der gesetzt wurde. Weiter ist zu beachten, dass auf Inhalte mit rechtswidrigem Inhalt nicht verwiesen werden darf. Eine Haftungsfreistellung ist nur möglich, wenn das Linksetzen automatisiert erfolgt. Generell werden Links manuell gesetzt. Hierfür sind ein Akt der Wahl und damit auch in der Regel Kenntnisse erforderlich. Eine Freistellung ist nur bei nachträglich durch Dritte durchgeführte Änderungen an den fremden Informationen möglich. Dies jedoch nur solange der ursprüngliche Linksetzer hiervon keine Kenntnis erlangt hat.