Anwaltskosten - Gebührentabelle und Informationen

Die Anwaltskosten

 

Nach Gebührenverordnung

Die Anwaltskosten berechnen sich grundsätzlich, wenn also nichts anderes vereinbart ist, nach der Gebührenverordnung für Rechtsanwälte, dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den als Anlage angehängten streitwertabhängigen Gebührentabellen. Häufigste Gebührentatbestände im Zivilrecht sind die Geschäfts-, Verfahrens-, Terminsgebühr und Einigungsgebühr sowie die Auslagen und die MWSt. Diese können, je nach Tätigkeit, nebeneinander auftreten ("Gebühren-Popup´s"). Entscheidend für deren Höhe ist der Streitwert Ihrer Rechtsangelegenheit. Je höher dieser Streitwert, desto höher sind auch die Anwaltskosten.

Die Werte sind gestaffelt. Der aus der Tabelle abzulesende Wert entspricht einer Gebühr mit dem Faktor 1,0. Tatsächlich erstreckt sich der Gebührenrahmen bei einer Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5. Die außergerichtliche Einigungsgebühr ist mit 1,5 bewertet. Auch die Verfahrensgebühr (bei einem Gerichtsprozess) ist mit 1,2 höher als der Tabellenwert. Mehrere Gebühren können je nach Tätigkeit nebeneinander anfallen. Falls es sich um eine steuerfachliche Beratung handelt, berechnen sich die Kosten nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV); der Geschäftswert der Sache legt den Gebührenquotienten für bestimmte Leistungen fest. Fragen Sie in jedem Fall Ihren Rechtsanwalt vor der Beauftragung nach den voraussichtlichen Kosten.

Nach Zeit

Im außergerichtlichen Bereich kann Ihr Rechtsanwalt auch Honorarvereinbarungen mit Ihnen treffen und z. B. nach einem Stundensatz abrechnen. Die Stundensätze sind regional sehr unterschiedlich: In Großstädten und Ballungszentren sind diese in der Regel sehr viel höher (ab 350,00 € / Stunde) als „auf dem Land“ mit 80,00 - 300,00 € / Stunde, jeweils zzgl. MWSt. Über die Qualität ist mit dem Preis jedoch leider keine Aussage getroffen. Häufig ist die Abrechnung auf Stundenbasis (Zeithonorar) für den Mandanten transparenter und kann besonders in Fällen, in denen der Rechtsanwalt voraussichtlich bei vielen Gesprächen anwesend sein muss oder Reisen erforderlich sind, sinnvoller sein. Abgerechnet werden dabei alle geleisteten Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, so auch persönliche und telefonische Beratung, alle vom Rechtsanwalt verfassten Schreiben sowie alle notwendigen Gespräche mit anderen Parteien, die zur Klärung des Falles beitragen.

In bestimmten Situationen kann es für den Mandanten auch günstiger sein, eine andere Abrechnungsvariante zu wählen - das Pauschalhonorar. Dabei hat der Mandant von Anfang an eine fixe Kalkulationsgrundlage. Diese Art der Abrechnung ist z. B. sinnvoll bei begleitenden Gründungsberatungen, Firmenverkäufen oder Zukäufen.

In Urheberrechtsfällen (z.B. Abmahnung wegen unerlaubtem Download, sog. Filesharing z.B. in Peer-to-Peer Netzwerken oder per BitTorrent) bietet es sich zugunsten der Mandanten an, nicht nach den grundsätzlich hohen Gegenstandswerten (oft ab 10.000 €), sondern nach tatsächlich aufgewandter Zeit abzurechnen.

Darüber hinaus können bei Abrechnung nach Zeit (früher auch "Stundenhonorar" genannt) keine unangenehmen "Gebühren-Popup´s" (d.h. das Anfallen weiterer Gebührentatbestände, z.B. einer Vergleichsgebühr) anfallen.

Aufgrund unserer Spezialisierung kommt Ihnen neben der Qualität auch die damit verbundene Geschwindigkeit bei einer Zeitvergütung zugute, so dass sich unsere Mandatierung für Sie rechtlich und wirtschaftlich gelohnt hat.

Versprochen!