Immer wieder Probleme mit dem Urheberrecht

Grundsätzlich sind private Kopien nicht kopiergeschützter Werke erlaubt (§ 53 UrhG). Dies unabhängig davon, ob in analoger oder digitaler Form. Allerdings mit der Einschränkung, dass zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen verwendet werden dürfen. Auch öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen dürfen nicht verwendet werden, sofern die Zugänglichmachung offensichtlich rechtswidrig ist. Seit einiger Zeit werden in diesem Zusammenhang systematisch sogenannten Tauschbörsen durchsucht, insbesondere auf Musik im mp3-Format, sowie Filme, Computerspiele, Hörbücher usw. Über die hinterlassene Datenspur, bestehend aus IP-Adresse, Datum und Uhrzeit werden dann über die informierten Staatsanwaltschaften (zunächst zum Zweck der Strafverfolgung) der Anschlussinhaber ermittelt. Dieser wird schließlich als (Mit-)Störer in die Haftung genommen, auch wenn dieser von dem Verstoss gar nichts gewusst hat. Regelmässig wird durch die Rechteinhaber ein Pauschalangebot zur Abgeltung des Schadenersatzanspruches und der Rechtsanwaltskosten in Abhängigkeit von den vorgefundenen Dateien gemacht. Das führt teilweise in einen 5-stelligen €-Bereich. Die Fristen zur Annahme dieses aussergerichtlichen Vergleichsangebotes sind oft kurz gesetzt. Die bisherige Rechtsprechung hat pro Musiktitel (!) einen Streitwert von 10.000,- € (!) angenommen. Neben den Kosten wird auch noch die Abgabe einer Unterlassungserklärung (in der Regel des ermittelten Anschlussinhabers) verlangt.
Bei der Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist jedoch äusserste Vorsicht geboten. Oftmals ist die geforderte Unterlassung (viel) zu weit gefasst gegenüber dem angezeigten Verstoss. Hinzu kommt das geforderte Versprechen, im Wiederholungsfall einen enormen Geldbetrag zu zahlen. Ausserdem wird gerne noch die Kostenübernahmeverpflichtung mit eingebunden. Hier gilt es, die Voraussetzungen für das Unterlassungsbegehren sowie den Inhalt der verlangten strafbewehrten Unterlassung genau zu prüfen.
Die Voraussetzungen an eine Unterlassung sind jedoch andere als die an einen Schadenersatz. Es kommt daher vor, dass zwar Unterlassung, nicht aber Schadenersatz gefordert werden kann. Das ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen.
(Stand Oktober 2008)