Bei der Betriebsspionage kann generell je nach Einzelfall eine Vielzahl strafrechtlicher Bestimmungen relevant werden.
So mancher fragt sich, welche Zukunft hat die Open Source Bewegung ?
Durch den Einsatz von Open Source Software können in Unternehmen erhebliche Einsparungen erreicht werden. Auch große Hardware-Hersteller, wie IBM, sehen die Chance, dass Open Source Software, insbesondere Linux, im Serverbereich den etablierten Betriebsystemen Konkurrenz bieten kann. Unternehmensstudien bei der Firma Amazon belegen, dass Kosteneinsparungen und auch Gewinnoptimierungen zu einem wesentlichen Teil auf den Einsatz von Open Source Software zurück zu führen sind. Mittlerweile wird Linux gerade für Internetserver eingesetzt. Nach Marktstudien können jedoch kleine und mittlere Unternehmen beim Einsatz von Open Source Software für Anwendungsserver keine zusätzlichen Einsparungen realisieren. Hier belasten Kosten für Systemadministratoren und Schulungskosten bei einem Umstieg auf Open Office das Budget der kleinen und mittleren Firmen stärker als dies bei Einsatz von etablierten Betriebssystemen der Fall ist.
Grundsätzlich sind private Kopien nicht kopiergeschützter Werke erlaubt (§ 53 UrhG). Dies unabhängig davon, ob in analoger oder digitaler Form. Allerdings mit der Einschränkung, dass zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen verwendet werden dürfen. Auch öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen dürfen nicht verwendet werden, sofern die Zugänglichmachung offensichtlich rechtswidrig ist.
Frage: „Kann ich einem anderen verbieten, einen Link auf meine Seite zu setzen ?“ Der BGH hat dazu in dem „Paperboy-Urteil“ entschieden, dass das World Wide Web ohne Inanspru
Grundsätzlich gilt: Verletzt ein Vertragspartner schuldhaft eine Pflicht aus einem IT-Vertrag, so ist er dem anderen Vertragspartner nach § 280 Abs.
1. Disclaimer
2. Wann haftet man für Links ?
3. Vorschlag für die Formulierung eines Disclaimers
4. Schlusswort
1. Anbieterkennzeichnung
Bezüglich der Anbieterkennzeichnung ist seit dem 01.03.2007 § 5 TMG (Telemediengesetz) (früher: § 6 Teledienstegesetz und § 6 Mediendienste-Staatsvertrag) zu beachten. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung beruht auf einer europäischen Richtlinie, die von allen Mitgliedsstaaten umzusetzen war.