Merkblatt: Erbschafts- und Schenkungssteuer

Steuerklasse: Im Erbschaftssteuergesetz gibt es eigene Steuerklassen (von I bis III), nach denen sich der Prozentsatz der Erbschaftssteuer bemisst. Die Steuerklasse ergibt sich aus dem jeweiligen „Verwandtschaftsverhältnis“ zum Erblasser bzw. Schenker. Diese Steuerklassen haben nichts mit denen auf der Lohnsteuerkarte zu tun. Freibetrag: Freibeträge werden anderes als Freigrenzen mit dem vorgeschriebenen Betrag vom Erwerb abgezogen und bleiben steuerfrei. Besteuert wird nur noch, was nach Abzug des Freibetrages oder der Freibeträge übrig bleibt.

Steuerklasse Begünstigter Persönlicher Freibetrag in €
I Ehegatte 307.000,00
I Kinder und Stiefkinder, Enkel, wenn anstelle der Eltern 205.000,00
I Enkelkinder und Urenkelkinder, Eltern und Großeltern (Achtung, nur im Erbfall !) 51.200,00
II Eltern und Großeltern (Achtung, nicht im Erbfall, nur bei Schenkungen !), Geschwister, Nichten und Neffen 10.300,00
II Stiefeltern, Schwiegerkinder (Kinder der Geschwister des Ehegatten), Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (wenn als Begünstigter ausdrücklich eingesetzt) 10.300,00
III Alle übrigen 5.200,00

Beachten Sie: Außer den persönlichen Freibeträgen gibt es diverse sach- oder sachlagenbezogene Freibeträge, z. B. sachbezogene Freibeträge für Hausrat oder Kunstsammlungen und sachlagenbezogene Freibeträge für Begünstigte, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Unterhalt und Pflege gewährt haben. Für die nächsten Angehörigen des Erblassers gibt es zusätzlich besondere Versorgungsfreibeträge. So erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers, die noch unter 27 Jahren sind, weitere erhebliche Steuervergünstigungen. Nachdem der Nachlasswert (Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten) gemäß § 10 ErbStG ermittelt ist, wird von diesem Wert die Steuer mit dem entsprechenden Steuerprozentsatz erhoben. Der Prozentsatz ist zum einen abhängig von dem Wert der Erbschaft (je höher die Erbschaft, desto höher der Prozentsatz), zum anderen von der Steuerklasse (der Prozentsatz ist in Steuerklasse III am höchsten).

Wert des Erbes bis einschließlich .... € Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
52.000,00 7 % 12 % 17 %
256.000,00 11 % 17 % 23 %
512.000,00 15 % 22 % 29 %
5.113.000,00 19 % 27 % 35 %
12.783.000,00 23 % 32 % 41 %
25.565.000,00 27 % 37 % 47 %
über 25.565.000,00 30 % 40 % 50 %

Auf die Erben bzw. Beschenkten kann daher eine erhebliche finanzielle Belastung zukommen. Soweit überwiegend Immobilienvermögen vererbt oder verschenkt wird, können sich hier für den Begünstigten erhebliche Liquiditätsengpässe ergeben. Im Einzelfall kann dann auch die Beleihung oder der Verkauf des Erbes erforderlich werden, um die Steuerschulden zu begleichen. Der Erblasser oder Schenkungswillige sollte daher seine Vermögensübertragungen schon im Vorfeld frühzeitig gut planen. Ist es für eine Planung schon zu spät, „das Kind bereits in den Brunnen gefallen“, muss zumindest genau geprüft werden, welche Freibeträge in Betracht kommen und ob eventuell die Härteausgleichsregelung nach § 19 III ErbStG zur Anwendung kommt. Jeder Einzelfall ist wieder anders zu bewerten und sollte eingehend in der Beratung geprüft und diskutiert werden. Bringen Sie insbesondere zu einer ersten Beratung alle mit dem Erbfall oder der Schenkung zusammenhängenden Unterlagen mit (Testament, Verträge, Rechnungen, etc.). Sind die Unterlagen sehr umfangreich, bringen sie diese schon ein paar Tage vor dem Termin zu Ihrem Berater / Rechtsanwalt, damit dieser das Gespräch vorbereiten kann, und Sie vorab eventuell schon um weitere Unterlagen bitten kann. Ihr Berater / Rechtsanwalt nimmt sich Zeit für Sie, aber im Gespräch sind dann oft alle Fragen vergessen. Notieren Sie sich daher Ihre Fragen schon im Vorfeld. Hier empfiehlt es sich, für Ihren Berater / Rechtsanwalt eine Kopie zu fertigen.