Merkblatt zur Abfassung von privatschriftlichen Ehegatten-Testamenten

1. Handschriftliches Testament Das Testament muss eigenhändig, d. h. handschriftlich, verfasst werden. Sie müssen Ihr Testament mit der Hand schreiben, von der ersten bis zur letzten Zeile. Die Verwendung einer Schreibmaschine führt eventuell zur besseren Lesbarkeit, aber leider auch zur Unwirksamkeit des gesamten Testamentes. Sollten Sie Bedenken bezüglich der Lesbarkeit Ihrer Handschrift haben, fügen Sie einfach dem handschriftlichen Exemplar ein getipptes bei, quasi als Übersetzung. Achten Sie auch darauf, dass Sie für das Testament nicht eine Ihnen sonst fremde, besonders schöne und der Druckschrift angelehnte Schreibweise verwenden. Es sollte aus dem Testament erkennbar sein, dass es sich wirklich um Ihre Handschrift handelt. Also schreiben Sie so, wie Sie sonst auch Briefe und Postkarten schreiben würden. 2. Ort, Datum und Unterschrift Versehen Sie das Testament mit Ort, Datum und vollständiger Unterschrift. Ihre Unterschrift muss am Ende des Textes stehen. Enthält Ihr Testament mehrere Seiten, unterschreiben Sie bitte mit Ort und Datum am Ende jeder Seite. Sofern Sie ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehegatten errichten, genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich abfasst und mit Ort- und Datumsangabe unterschreibt. Der andere Ehegatte sollte dann im Anschluss einen Zusatz wie „Dies ist auch mein Wille“ anfügen, damit auch seine Handschrift besser ersichtlich und identifizierbar ist und dann ebenfalls mit Ort- und Datumsangabe unterschreiben. 3. Testamente im dritten Lebensabschnitt Viele verfassen ihr Testament erstmalig im „besten Alter“ oder ändern in diesem Zeitraum ein vorheriges Testament ab. Besser spät als nie. Aber bedenken Sie immer, dass vermeintlich „zu kurz“ gekommene Verwandte oder vormals Begünstigte Ihr neues Testament vielleicht nicht sonderlich schätzen und eventuell versuchen werden nachzuweisen, dass Sie bei Abschluss dieses neuen Testamentes nicht testierfähig, d. h. nicht zurechnungsfähig, waren. Weder ein Attest des Hausarztes noch die Begutachtung durch den Notar bei einer notariellen Verfügung kann dies verhindern. Allein geeignet ist ein fachärztliches Attest eines Neurologen. Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, dann lassen Sie ein derartiges Attest am Tag, an dem Sie das Testament verfassen oder notariell beurkunden lassen, anfertigen. Achten Sie auch darauf in Ihrem Testament Ihre behandelnden Ärzte von der gesetzlichen Schweigepflicht zu entbinden. Ohne eine derartige Entbindungserklärung dürfen Ihre Ärzte auch Ihren Erben keine Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand erteilen. 4. Aufbewahrung des Testamentes Das Testament sollten Sie an einem Ort aufbewahren, an dem es im Falle Ihres Todes sicher gefunden wird (z. B. Banksafe, Schreibtischschublade mit persönlichen Dokumenten). Oder Sie händigen es einer Person Ihres Vertrauens aus. Am sinnvollsten hinterlegen Sie es jedoch an Amtsgericht Ihres Wohnsitzes. Dies kostet zwar ein paar Gebühren, Sie können sich jedoch sicher sein, dass das Testament nicht verloren geht. Sie erhalten von der Hinterlegungsstelle einen Hinterlegungsschein, den Sie sicher aufbewahren sollten. Sie können das Testament jederzeit abändern und aus der Verwahrung holen. Bei Änderungsabsicht verfassen Sie am besten schon vorab Ihr neues Testament und gehen Sie damit zur Hinterlegungsstelle. Tauschen Sie einfach die Testamente aus. Das veraltete Testament sollten Sie vernichten. 5. Umzug Sollten Sie Ihren Wohnsitz ändern, lassen Sie auch Ihr Testament umziehen oder hinterlegen an Ihrem neuen Wohnsitzgericht ein gleichlautendes Testament. 6. Aktualisierung des Testamentes Machen Sie sich für Ihre Unterlagen eine Kopie des Testamentes und kontrollieren Sie von Zeit zu Zeit, ob das Testament noch aktuell Ihrem letzten Willen entspricht. Prüfen Sie Ihr Testament bei allen wichtigen Ereignissen in Ihrem Leben, insbesondere bei Heirat, Trennung und Scheidung oder Geburt eines Kindes. Ihr K & K-Team (August 2005)