Strafbarkeiten im Netz - ein Ausschnitt

Computerkriminalität und Betriebsspionage

Bei der Betriebsspionage kann generell je nach Einzelfall eine Vielzahl strafrechtlicher Bestimmungen relevant werden. Allen gemeinsam ist, dass sie dem Schutz von Geheimnissen dienen. Bei der computerbezogenen Betriebsspionage kommt vor allem den § 17 ff UWG und § 202 a StGB Bedeutung zu. Der § 17 ff UWG führt zu einer bedeutenden Erweiterung des strafrechtlichen Schutzbereiches für Unternehmensgeheimnisse. Die Vorschrift schützt die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, da diese eine Art Betriebsmittel darstellen gegen Verrat durch Beschäftigte, gegen das Ausspähen und das Verwerten. Bereits der Versuch dieser Handlungen ist jetzt strafbar.

Was sind nun Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ?

Es handelt sich dabei um Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind, des weiteren nach dem bekundeten oder zumindest offensichtlichen Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht. Geschäftsgeheimnisse sind vornehmlich kaufmännische oder wirtschaftliche Fakten, während Betriebsgeheimnisse dagegen mehr dem technischen Betrieb zugeordnet werden. Beispiele hierfür sind die kaufmännische Buchführung, die Bilanz, Kalkulationsgrundlagen, Preise und Zahlungsmodalitäten zwischen Hersteller und Händler, Kundendaten, Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions-, Test- und Produktionsunterlagen und -Daten. Verrat eines Unternehmensgeheimnisses bedeutet, dass der Täter nur ein aktuell noch Beschäftigter des Unternehmens sein kann. Tathandlung ist jede unbefugte, nicht durch den Betrieb authorisierte oder das Gesetz zugelassene Mitteilung. Dabei ist unerheblich, ob das Geheimnis ursprünglich vom Beschäftigten selbst begründet worden ist. So sind beispielsweise auch die Entwicklungen eines angestellten Programmierers regelmäßig Geheimnis des anstellenden Unternehmers und unterfallen dem strafrechtlichen Schutz vor Verrat. Weiter gibt es noch die Ausspähung eines Geheimnisses. Diese erfasst die eigentliche Betriebsspionage. Hier muss der Täter unter Anwendung technischer Mittel durch Herstellung einer verkörperter Wiedergabe oder durch Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, handeln. Weitere Tatform ist die Geheimnisverwertung. Hierunter wird die wirtschaftliche Nutzung des Geheimnisses verstanden, sei es durch eigenes, sei es durch fremdes Handeln, durch Verkaufen oder Verschenken. Weitere Strafbarkeiten können sich aus § 202 a StGB ergeben. Dabei wird allgemein das Ausspähen bestimmter Daten unter Strafe gestellt. Geschützt sind elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte Daten. Die Tathandlung ist erfüllt, wenn sich der Täter unbefugt diese Daten verschafft. § 202 a StGB überschneidet sich zum Teil mit § 17 ff UWG. Der § 202 a StGB erfasst nicht den Insider aus dem Betrieb, der mit dem Geheimnis betraut, ist und sich das Geheimnis aneignet. Andererseits stellt § 202 a StGB im Gegensatz zu § 17 ff UWG auch das Verschaffen von Daten unter Strafe, die nicht die rechtliche Qualität eines Unternehmensgeheimnisses erreichen. Strafrechtlich relevante Tathandlungen im Bereich des Internets sind insbesondere das Verbreiten von strafrechtlich relevanten Inhalten und das Zugänglichmachen dieser. In der Folge soll zwischen diesen beiden Tathandlungen unterschieden werden. Typischerweise werden das Internet und auch die elektronischen Formen der Kommunikation dazu genutzt, sogenannte Kommunikationsdelikte zu verüben. So werden häufig Straftatbestände verwirklicht, bei denen es um die Äußerungen oder Weitergabe missbilligter Inhalte geht.