Die Testierfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB - ist das Testament der kranken Person wirksam ?
Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist nicht testierfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Für die Beurteilung der Testierfähigkeit sind vor allem Hinweise auf schwerwiegende kognitive Beeinträchtigungen, die die Urteilsfähigkeit beeinflussen können, von Bedeutung.
Derartig schwerwiegende kognitive Beeinträchtigungen sind in der Regel dauerhaft nur bei einer Minderbegabung oder einer Demenz anzutreffen.
Insoweit ist festzuhalten, dass auch eine Person, die unter Betreuung steht, durchaus ein wirksames Testament verfassen kann. Auch dies ist jeweils eine Frage des Einzelfalles und ist, soweit die Fälle vor Gericht ausgetragen werden, dezidiert zu untersuchen und zu entscheiden.