Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Kaiserslautern- Verkehrsunfall, Schmerzensgeld, Versicherung

Rund ums Auto

Unfall

Wollen Sie ein Auto kaufen, verkaufen oder leasen ? Haben Sie einen Bußgeldbescheid
erhalten, den Sie anfechten wollen, oder droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis ? Wurden Sie in einen Unfall verwickelt, sei es, dass Sie schuldlos an dem Unfall beteiligt sind, Sie eine Teilschuld triff oder Sie den Unfall selbst verursacht haben ? Wollen Sie nun rechtliche Klärung bzw. die Versicherungsschäden, Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen?

 

Bei all diesen Fragen wird Ihnen Rechtsanwalt Felix Kuntz oder Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer hilfreich zur Seite stehen.

 

Falls es für eine vorbeugende Beratung zu spät ist, hier ein kleiner „Notfallkatalog", was bei einem Unfall zu beachten bzw. zu tun ist:

 

Sind Sie an einem Unfall beteiligt?

Bedenken Sie, dass die Beteiligten eines Unfalls häufig unter Schock stehen. In diesem Zustand sollte niemand an Ort und Stelle Schuld- oder Teilschuld-Geständnisse machen oder irgendetwas unterschreiben. Dies wird auch Ihre Haftpflichtversicherung von Ihnen erwarten.

In der Regel sollten Sie 

  • die Polizei rufen,
  • Kennzeichen, Fahrzeug, Marke und Farbe, Unfallhergang, Ort und Zeit des Unfalls
  • den vollständigen Namen, die Postanschrift und Telefonnummer
    • des Unfallgegners,
    • der Augenzeugen.
  • Notieren Sie auch deren vollständigen Namen, die Anschrift und Telefonnummer.
  • Bei Verletzungen sofort zum Arzt und Attest ausstellen lassen

 

Oft kommt bei Unfällen mit Sachschaden keine Polizei, führen Sie in diesem Falle selbst die Unfallaufnahme durch.

  • Markieren Sie eventuell hierzu die Stellungen der verwickelten Fahrzeuge und die Spuren des Unfalls (z. B. Bremsspuren, Glassplitter, Endlage der Autoteile).
  • Fertigen Sie ausserdem eine Skizze an, wenn möglich machen Sie Fotos von der Unfallstelle aus verschiedenen Winkeln.

Denken Sie daran die Unfallstelle zu sichern und auch zu räumen! Unterlassen Sie das und kommt es zu kilometerlangen Staus, kann noch ein Ordnungsgeld drohen, auch wenn Sie gar nicht am Unfall schuld waren. Also immer etwas Kreide im Handschuhfach aufbewahren oder im Verbandskasten - Unfallstelle und Stand der Fahrzeuge
markieren und Fahrzeuge an den Straßenrand fahren.

Schnell hingekritzelte Schuldanerkenntnisse sind im Nachhinein angreifbar, dennoch sollten Sie keine Schuldanerkenntnisse abgeben (zumal das Ihren Versicherungsschutz beeinträchtigen kann).

Wie so oft gilt auch hier: Unterschreiben Sie nicht „mal schnell irgendetwas" - auch nicht am Unfallort. Oft steht man noch unter Schock und ist sich gar sich gar nicht bewusst, was man da unterschreibt und welche Folgen das haben kann. Keine Unterschrift ohne Ihren Rechtsanwalt.

Die Schuldfrage bestimmt auch die Kostenübernahme.

Trifft Sie zweifelsfrei keine Schuld an dem Unfall, kommt der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden an Ihrem Fahrzeug auf.

Trifft Sie allerdings eine Mitschuld, was häufig der Fall ist, da allein das Führen eines Fahrzeugs schon generell als gefahrerhöhend angesehen wird, können Sie nicht die vollen Kosten geltend machen. Im Falle einer Hauptschuld wird Ihre Haftpflichtversicherung die Kosten für die Reparaturen des geschädigten Fahrzeugs übernehmen. Die Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs können Sie nur im Fall einer Vollkaskoversicherung geltend machen, ansonsten müssen Sie den Schaden selbst tragen. (Achtung: Je nach Versicherungsgesellschaft, achten Sie darauf auf die Wirtschaftlichkeit: Manchmal ist es günstiger die Versicherung nicht in Anspruch zu nehmen, weil die Anhebung der Beiträge wegen des Unfalls auch den Schaden übersteigen kann. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.)

 

Wenn Ihnen an der Unfallstelle die Polizei einen Vorwurf macht, müssen Sie sich dazu nicht äußern. Ein Schweigen darf Ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bitte fragen Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt. Seien Sie nicht beunruhigt, wenn die Polizei meint, dass Sie schuld seien. Das muss nicht so sein. Die Schuldfrage klärt im Zweifel der Richter. Keine Panik.
Ihr Anwalt regelt das.

Sie sollten auch keine Vereinbarungen mit der Versicherung des Gegners treffen, z. B. über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes.
Diese Vereinbarungen können zu Ihrem Nachteil sein, denn auch Versicherungen sind wirtschaftlich denkende Unternehmen.

Sie haben bei einem Haftpflichtschaden immer die Möglichkeit das Auto in einer Werkstatt Ihrer (!) Wahl reparieren zu lassen. Sie sollten immer einen Rechtsanwalt einschalten. Wenn nicht eindeutig geklärt ist, bei wem die Schuld liegt und bei Fällen, die über einen Sachschaden hinausgehen, hilft der Rechtsanwalt weiter.
Auch wenn Sie keine Schuld tragen können Sie mit anwaltlicher Hilfe auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ihren Schaden in vollem Umfang durchsetzen und müssen sich nicht auf die Ausgleichsfreudigkeit der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlassen.

Bedenken Sie, dass viele bestehende Ansprüche, wie z. B. Haushaltsführungsschaden, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Marken-Stundenverrechnungssätze und zusätzliche Schadenspauschalen, leicht übersehen werden und Geld, dass Ihnen zusteht, verschenkt wird. Meist reagieren die gegnerischen Haftpflichtversicherungen erst, wenn Ihnen eine kompetente Rechtsvertretung entgegentritt.


Ihr „Punktekatalog" für den Verkehrsunfall

  • Sachverständigenauswahl: Dem Geschädigten (nicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung!) steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und
    Feststellung von Schadenumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe liegt nicht höher als bis 500 - 1000 Euro) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvorschlag einer Fachwerkstatt ausreichen. Ob ein Gutachten doch nötig ist, besprechen Sie bitte mit Ihrem Rechtsanwalt. Lassen Sie sich nicht irritieren, wenn die gegnerische Versicherung von sich aus einen Sachverständigen bestellt oder Ihre Zustimmung schickt. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen. Insbesondere wenn die Gefahr von Gefälligkeitsgutachten besteht. Es gibt viele Sachverständigen, die mit einigen Versicherungen zusammenarbeiten bzw. neben ihrer selbständigen Tätigkeit auch bei Versicherungen z. B. angestellt sind. Wichtig ist auch die Qualifikation der „Sachverständigen" (Meister, Ingenieur). Der Begriff ist nicht geschützt. Manche Leute lassen sich in Wochenkursen zu "Sachverständigen" ausbilden. Unabhängig davon haben die Sachverständigen immer auch einen Ermessensspielraum, der fällt häufig zugunsten des Auftraggebers aus. Fehlt es an einem unabhängigen Sachverständigengutachten kann der Geschädigte ihm zustehende Gelder erst gar nicht
    einfordern.
  • Beweise sichern: Wichtig ist die vollständige Sicherung aller Beweise, um Schadenumfang und Schadenhöhe zu bestimmen. Dies am besten immer in Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und gegebenenfalls beseitigt werden kann. Auch wenn es später Ärger bei der Reparatur geben sollte, hilft Ihnen die umfassende Beweissicherung.
  • Nutzungsausfall: Während der Dauer der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges, steht Ihnen einen Nutzungsausfall zu. Mit Hilfe des Gutachtens kann diese unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt der Mietwagenkosten auch Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges wird wieder vom Gutachter vorgenommen. Sie merken schon, vom Gutachten hängt einiges ab.
  • Auto mit Unfallschaden verkaufen: Sie dürfen einen Unfallschaden, auch wenn man ihn nicht mehr sieht, nicht nur nicht verheimlichen, sie müssen darauf hinweisen. Damit der Kaufinteressent nicht gleich abgeschreckt ist, können Sie, wenn Sie mit Bildern und Reparaturrechnungen belegen können, was und wie repariert wurde, den Kaufinteressenten genau informieren.
  • Wertminderung des reparierten Autos: Ein repariertes Auto hat nicht dem Wert eines unfallfreien Autos. Folglich ist auch diese Wertminderung, die mit dem Unfall einhergeht, nach der Reparatur zu ersetzen. Wer hier auf Gutachten und Rechtsanwalt verzichtet kann das Nachsehen haben.
  • Fiktive Abrechnung: Der Geschädigten kann sich Kosten für die Reparatur auch auf der Basis der Beträge im Gutachten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstatten lassen, anstelle der tatsächlichen Reparaturkosten oder wenn man in Eigenleistung etwas machen kann. Es ist auch möglich, dass Ihr Auto einen Totalschaden hat. Dann werden anstelle der Reparaturkosten die Kosten des Totalschadens abgerechnet.
  • Markenwerkstatt oder „Billigschrauber": Der Geschädigte muss sich von der gegnerischen Versicherung nicht darauf verweisen lassen, die Reparatur bei einer der versicherungnahen Werkstatt machen zu lassen. Der geschädigte kann die Werkstatt seines Vertrauens wählen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies bereits in mehreren Grundsatzurteilen verankert, wie dem sogenannten „Porsche-Urteil" vom 29.04.2003. Ihr Rechtsanwalt achtet darauf, dass der beauftragte Sachverständige nicht im Sinne der Versicherung die Stundenverrechnungssätze einer ortsansässigen freien Werkstatt im Gutachten beziffert, sondern die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt. Soweit Sie die fiktive Abrechnung wählen, haben Sie natürlich ebenfalls Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.
  • Verbringungskosten: Das Problem der Verbringungskosten tauscht auf, sobald es an das Lackieren des reparierten Autos geht. Die wenigsten Werkstätten haben noch eine eigene Lackiererei. Hier wird dann eine Fremdfirma beauftragt. Allerdings muss das Auto von der Werkstatt zur Lackiererei auch dafür fallen Kosten an. Diese Verbringungskosten werden als „Kleinposition" in „Versicherungs-Gutachten" des Öfteren weggelassen. In der Summe rechnet sich das für die Haftpflichtversicherungen. Die Verbingungskosten steht dem Geschädigten auch wieder bei der fiktiven Abrechnung zu, wenn Sie im Gutachten Erwähnung gefunden hat. Gibt es Probleme nimmt Ihr Rechtsanwalt mit dem Gutachter Kontakt auf und lässt ein unvollständiges Gutachten nachbessern.
  • Unverbindliche Preis Empfehlung (UPE)- Aufschläge: UPE-Aufschläge sind die Preisaufschläge auf Ersatzteile, die von den Werkstätten auf die vom Hersteller empfohlenen Preise aufgeschlagen
    werden. Die Werkstätten haben sinnvollerweise meist die verschiedensten Ersatzteile auf Lager, die sie bereits im Vorfeld bei den Herstellern in Vorkasse kaufen mussten. Den Werkstätten werden diese Ersatzteile nicht auf Kommission geliefert, sondern die Werkstätten müssen in Vorlage treten und haben weitere Kosten für Lagerung bzw. das Vorhalten der Ersatzteile. Genau diese Kostenbeiträge werden daher auf die Ersatzteilpreise aufgeschlagen.Üblicherweise liegen diese UPE-Aufschläge zwischen 5 % - 20 %. Häufig müssen die Rechtsanwälte die Korrektur der Gutachten nachfragen, wenn diese Aufschläge vergessen wurden.

Bußgeldbescheid, Fahrverbot oder sogar Führerscheinentzug droht ...

Ein Fahrverbot droht schon bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um mehr als 30 km / h und mehr als 40 km / h ausserorts. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt. Er kennt die Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen.
Diese und andere formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen,
können Ihnen helfen und manchmal kann ein Führerscheinentzug sogar vermieden
werden.


Sie wollen Ihren "Alten" loswerden?

Damit Ihr Gebrauchter Sie nicht noch lang nach dem Verkauf „verfolgt", gilt es, ein paar
einfache Dinge zu beachten: Händigen Sie den Fahrzeugbrief erst aus, wenn der
Kaufpreis voll bezahlt ist. Schicken Sie unbedingt eine Bestätigung des
Verkaufs an die Kfz-Zulassungsstelle und an Ihre Haftpflichtversicherung.
Sobald diese Veräußerungsmeldung bei der Zulassungsstelle eingeht, erlischt die
Kfz-Steuerpflicht für Sie als Verkäufer. Im Fall, dass der Käufer das Fahrzeug
nicht ummeldet und nicht erreichbar ist, haften Sie als Verkäufer für ein
weiteres Jahr für Versicherung und Kfz-Steuer.

Eine andere Vorgehensweise, die Zulassungs- und Versicherungsprobleme auszuschließen, ist es mit dem Käufer
gemeinsam zur Zulassungsstelle zu fahren und das Fahrzeug umzumelden. Falls
dies nicht möglich ist, können Sie das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer
stilllegen lassen. Der Käufer braucht dann zur Abholung des Fahrzeuges eine rote Überführungsnummer (rotes Kennzeichen).