Wollen Sie ein Auto kaufen, verkaufen oder leasen ? Haben Sie einen Bußgeldbescheid
erhalten, den Sie anfechten wollen, oder droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis ? Wurden Sie in einen Unfall verwickelt, sei es, dass Sie schuldlos an dem Unfall beteiligt sind, Sie eine Teilschuld triff oder Sie den Unfall selbst verursacht haben ? Wollen Sie nun rechtliche Klärung bzw. die Versicherungsschäden, Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen?
Bei all diesen Fragen wird Ihnen Rechtsanwalt Felix Kuntz oder Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer hilfreich zur Seite stehen.
Falls es für eine vorbeugende Beratung zu spät ist, hier ein kleiner „Notfallkatalog", was bei einem Unfall zu beachten bzw. zu tun ist:
Bedenken Sie, dass die Beteiligten eines Unfalls häufig unter Schock stehen. In diesem Zustand sollte niemand an Ort und Stelle Schuld- oder Teilschuld-Geständnisse machen oder irgendetwas unterschreiben. Dies wird auch Ihre Haftpflichtversicherung von Ihnen erwarten.
In der Regel sollten Sie
Oft kommt bei Unfällen mit Sachschaden keine Polizei, führen Sie in diesem Falle selbst die Unfallaufnahme durch.
Denken Sie daran die Unfallstelle zu sichern und auch zu räumen! Unterlassen Sie das und kommt es zu kilometerlangen Staus, kann noch ein Ordnungsgeld drohen, auch wenn Sie gar nicht am Unfall schuld waren. Also immer etwas Kreide im Handschuhfach aufbewahren oder im Verbandskasten - Unfallstelle und Stand der Fahrzeuge
markieren und Fahrzeuge an den Straßenrand fahren.
Schnell hingekritzelte Schuldanerkenntnisse sind im Nachhinein angreifbar, dennoch sollten Sie keine Schuldanerkenntnisse abgeben (zumal das Ihren Versicherungsschutz beeinträchtigen kann).
Wie so oft gilt auch hier: Unterschreiben Sie nicht „mal schnell irgendetwas" - auch nicht am Unfallort. Oft steht man noch unter Schock und ist sich gar sich gar nicht bewusst, was man da unterschreibt und welche Folgen das haben kann. Keine Unterschrift ohne Ihren Rechtsanwalt.
Die Schuldfrage bestimmt auch die Kostenübernahme.
Trifft Sie zweifelsfrei keine Schuld an dem Unfall, kommt der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden an Ihrem Fahrzeug auf.
Trifft Sie allerdings eine Mitschuld, was häufig der Fall ist, da allein das Führen eines Fahrzeugs schon generell als gefahrerhöhend angesehen wird, können Sie nicht die vollen Kosten geltend machen. Im Falle einer Hauptschuld wird Ihre Haftpflichtversicherung die Kosten für die Reparaturen des geschädigten Fahrzeugs übernehmen. Die Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs können Sie nur im Fall einer Vollkaskoversicherung geltend machen, ansonsten müssen Sie den Schaden selbst tragen. (Achtung: Je nach Versicherungsgesellschaft, achten Sie darauf auf die Wirtschaftlichkeit: Manchmal ist es günstiger die Versicherung nicht in Anspruch zu nehmen, weil die Anhebung der Beiträge wegen des Unfalls auch den Schaden übersteigen kann. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.)
Wenn Ihnen an der Unfallstelle die Polizei einen Vorwurf macht, müssen Sie sich dazu nicht äußern. Ein Schweigen darf Ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bitte fragen Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt. Seien Sie nicht beunruhigt, wenn die Polizei meint, dass Sie schuld seien. Das muss nicht so sein. Die Schuldfrage klärt im Zweifel der Richter. Keine Panik.
Ihr Anwalt regelt das.
Sie sollten auch keine Vereinbarungen mit der Versicherung des Gegners treffen, z. B. über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes.
Diese Vereinbarungen können zu Ihrem Nachteil sein, denn auch Versicherungen sind wirtschaftlich denkende Unternehmen.
Sie haben bei einem Haftpflichtschaden immer die Möglichkeit das Auto in einer Werkstatt Ihrer (!) Wahl reparieren zu lassen. Sie sollten immer einen Rechtsanwalt einschalten. Wenn nicht eindeutig geklärt ist, bei wem die Schuld liegt und bei Fällen, die über einen Sachschaden hinausgehen, hilft der Rechtsanwalt weiter.
Auch wenn Sie keine Schuld tragen können Sie mit anwaltlicher Hilfe auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung Ihren Schaden in vollem Umfang durchsetzen und müssen sich nicht auf die Ausgleichsfreudigkeit der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlassen.
Bedenken Sie, dass viele bestehende Ansprüche, wie z. B. Haushaltsführungsschaden, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Marken-Stundenverrechnungssätze und zusätzliche Schadenspauschalen, leicht übersehen werden und Geld, dass Ihnen zusteht, verschenkt wird. Meist reagieren die gegnerischen Haftpflichtversicherungen erst, wenn Ihnen eine kompetente Rechtsvertretung entgegentritt.
Ein Fahrverbot droht schon bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um mehr als 30 km / h und mehr als 40 km / h ausserorts. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt. Er kennt die Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen.
Diese und andere formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen,
können Ihnen helfen und manchmal kann ein Führerscheinentzug sogar vermieden
werden.
Damit Ihr Gebrauchter Sie nicht noch lang nach dem Verkauf „verfolgt", gilt es, ein paar
einfache Dinge zu beachten: Händigen Sie den Fahrzeugbrief erst aus, wenn der
Kaufpreis voll bezahlt ist. Schicken Sie unbedingt eine Bestätigung des
Verkaufs an die Kfz-Zulassungsstelle und an Ihre Haftpflichtversicherung.
Sobald diese Veräußerungsmeldung bei der Zulassungsstelle eingeht, erlischt die
Kfz-Steuerpflicht für Sie als Verkäufer. Im Fall, dass der Käufer das Fahrzeug
nicht ummeldet und nicht erreichbar ist, haften Sie als Verkäufer für ein
weiteres Jahr für Versicherung und Kfz-Steuer.
Eine andere Vorgehensweise, die Zulassungs- und Versicherungsprobleme auszuschließen, ist es mit dem Käufer
gemeinsam zur Zulassungsstelle zu fahren und das Fahrzeug umzumelden. Falls
dies nicht möglich ist, können Sie das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer
stilllegen lassen. Der Käufer braucht dann zur Abholung des Fahrzeuges eine rote Überführungsnummer (rotes Kennzeichen).