Wie werde ich meine Schulden los ?

Die einen haben sich von den lockenden Angeboten in Prospekten und Katalogen verführen lassen. Das tolle neue Schlafzimmer, die aktuelle Sommermode und endlich einen Geschirrspüler, alles auf Teilzahlungsbasis. Den anderen wurden Schulden vom Partner hinterlassen oder sie haben sich dazu hinreißen lassen für ihn bei der Bank zu bürgen. Und dann blieben von der Liebe nur eine kaputte Stereoanlage und die Schulden zurück. Es gibt unendlich viele Möglichkeiten in kürzester Zeit vor einem immensen Schuldenberg zu stehen. Noch vor nicht allzu langer Zeit blieb in dieser Situation nur noch die Kapitulation. Es gibt aber einen Silberstreifen am Horizont. Das magische Wort heißt Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses Verfahren soll dem redlichen Schuldner die Gelegenheit geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Möglichkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens kommt daher für bestimmte unredliche Schuldner schon gar nicht in Betracht, z. B. wenn diese in den letzten 3 Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben (z. B. bei Selbstauskünften bei Bank, Sozialamt oder Arbeitsamt), oder wenn sie ihr Vermögen verschleudert haben, etwa in der Spielbank, oder unangemessen hohe Schulden gemacht haben, wie etwa kurz vor Zahlungsunfähigkeit noch eine Luxuskreuzfahrt auf dem Traumschiff gebucht und unternommen haben.
Kurz: Durch das Verbraucherinsolvenzverfahren sollen eben nur die redlichen und anständigen Schuldner begünstigt werden. Ob ein Versagungsgrund im Einzelfall vorliegt, wird im Zweifel das Gericht entscheiden. Voraussetzung für ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist ganz klar die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen. Reine Zahlungsunwilligkeit nach dem Motto „Für den Krempel zahl ich nix, da mach ich mal eben schnell ein Verbraucherinsolvenzverfahren“, zählt nicht. Das Prozedere des Verfahrens ist übrigens nicht schnell, sondern sehr langwierig und kompliziert. Zur besseren Verdeutlichung kann man es grob in vier große Abschnitte aufteilen:

1. Schritt: Die Verhandlung Es findet eine Verhandlung mit allen Gläubigern auf der Basis eines Schuldenbereinigungsplanes statt, in dem von einer geeigneten Stelle (z. B. Schuldnerberatung) oder einem Rechtsanwalt ein Plan aufgestellt wird, wie der Betroffene in vernünftiger Art und Weise, und in angemessener Zeit, seine Schulden ablösen kann. Soweit hier schon eine Einigung erzielt werden kann, endet das Verfahren an dieser Stelle. Die Schuldner müssen sich in dem Fall lediglich an den Plan halten und die Abzahlungen pünktlich leisten. Scheitert die Verhandlung kommt es zum

2. Schritt: Das Gericht Nun wird vor Gericht nochmals versucht einen Plan zur Entschuldung zu erstellen. Hier wird mit Hilfe des Richters eine einvernehmliche Einigung mit den Gläubigern angestrebt. Scheitern auch diese Verhandlungen, kommt es zum

3. Schritt: Der Treuhänder Alle Besitztümer des Schuldners werden „versilbert“ und verteilt. In diesem Fall wird vom Gericht ein Treuhänder bestellt, der das vorhandene pfändbare Vermögen verwertet und an die Gläubiger ausschüttet.

4. Schritt: Das Restschuldbefreiungsverfahren Restschulden werden brav abgezahlt. Gibt es noch immer offene Verbindlichkeiten, kann sich der Schuldner mit einem Restschuldbefreiungsverfahren im Anschluß an die Verwertung des Vermögens entledigen und neu beginnen. Doch dazu muß ein Treuhänder von dem Schuldner bestimmt werden, der sein gesamtes pfändbares Einkommen erhält und mehrere Jahre (5 bzw. 7 Jahre) an die Gläubiger verteilt. Während dieser Zeit unterliegt der Schuldner einer sogenannten Wohlverhaltenspflicht. Nach Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraumes kann bei Gericht die Restschuldbefreiung beantragt werden. Das Gericht wird, sofern keine Versagungsgründe bestehen (Stichwort Verbraucherinsolvenz nur für die redliche Schuldnerin), den Schuldner dann für schuldenfrei erklären. Jetzt ist ein schuldenfreier Neuanfang möglich, diesmal hoffentlich ohne Schulden zu machen oder zu „erben“.

Zu guter Letzt noch ein Tipp: Flattern Ihnen Schreiben diverser Inkassounternehmen in die Stube, mit Aufstellungen Ihrer Schulden, der angelaufenen Mahnkosten, Inkassogebühren, Zinsen, etc. und einem superfreundlichen Angebot im Sinne von, „gegen Zahlung von XY Euro sind alle Schulden beglichen und Sie haben wieder Ihre Ruhe“ - aufgepaßt! Achten Sie genau auf die Zahlen, denn die Inkassounternehmen schlagen zumeist auf die eigentliche Forderung zusätzlich teilweise unberechtigte und überhöhte Inkassokosten auf. Nur wenn sie die Zahlen vergleichen, werden Sie sehen, ob das Angebot wirklich so supergünstig ist. Rechtsanwältin Kreienberg (Stand 2005)